Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Unfallhaftpflichtprozess

    „Vielleicht meine Schuld“ ‒ Erklärung in der mündlichen Verhandlung

    | Ob der Kläger aus einer derartigen Erklärung seines verklagten Unfallgegners, abgegeben nicht am Unfallort sondern in der mündlichen Verhandlung, Honig saugen kann, war die Frage, auf die das OLG Celle eine klare Antwort gegeben hat: nein (20.5.20, 14 U 193/19, Abruf-Nr. 217020 ). |

     

    Die Fahrerin des klägerischen Pkw hatte sich auf einer BAB in eine Lücke vor dem Sattelzug der Beklagten gesetzt. Dabei war es zu einem Zusammenstoß zwischen der rechten Lkw-Vorderfront und der linken hinteren Pkw-Seite gekommen war. Entgegen der Darstellung des Klägers wurde sein Pkw nicht im Stehen, sondern während der Fahrt getroffen. Dass seine Fahrerin in zweifacher Weise gegen § 7 StVO verstoßen hat (Abs. 4 und Abs. 5 S. 1), stand im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit. Thema war die (Mit-)Haftung der Beklagten. Immerhin hatte der mitverklagte Lkw-Fahrer in der mündlichen Verhandlung erklärt, ihm „sei bewusst, dass das vielleicht seine Schuld gewesen ist.“ Ein rechtlich relevantes Schuldanerkenntnis hat das OLG darin nicht gesehen. Die persönliche Sichtweise des Beklagten sei irrelevant. Die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens bleibe letztlich dem Senat vorbehalten. Rechtlich sei dem Beklagten kein Verschulden nachzuweisen, so der Senat. Trotz bauartbedingter erhöhter Betriebsgefahr des Lkw seien die Beklagten von jeglicher Haftung freizustellen.

     

    PRAXISTIPP | Von Interesse ist nicht nur die Würdigung der Prozesserklärung des Lkw-Fahrers. Auch die Ausführungen des Senats zum Reißverschlussverfahren und vor allem zur strengen Sorgfaltspflicht beim Spurwechsel verdienen Beachtung. Eine erhöhte Betriebsgefahr des Lkw deshalb anzunehmen, weil der Blick nach schräg vorne rechts erheblich eingeschränkt ist, ist bemerkenswert, weil kein Allgemeingut im Verkehrsunfallprozess.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 151 | ID 46740786