· Fachbeitrag · Unfallhaftpflichtprozess
Wert der Beschwer bei abgewiesenem Feststellungsantrag
Bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht ergänzenden Vortrag der Parteien zu diesem Wert in Erwägung zu ziehen (BGH 16.4.13, VI ZB 50/12, Abruf-Nr. 131716). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Das LG hatte die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme von 600 EUR nicht erreicht sei. Die dafür gegebene Begründung war dem BGH schon formal zu dünn, weshalb er den Beschluss bereits aus diesem Grund aufgehoben hat. Interessant ist seine Segelanweisung für das weitere Verfahren. Knackpunkt ist der Feststellungsantrag. Der Bewertung zugrunde gelegt hat das LG die künftigen Ansprüche auf Ersatz der USt. auf die Reparaturkosten und wegen Nutzungsausfalls, allerdings nicht für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Mögliche Mietwagenkosten seien bis zu dem für die Wertermittlung maßgeblichen Zeitpunkt kein Thema gewesen. Diese Sichtweise ist dem BGH zu eng. Neue Tatsachen zur Wertbestimmung könnten auch noch in der Berufungsinstanz vorgetragen werden. Ergänzender Parteivortrag sei mithin zu berücksichtigen.
In der Tat: Trägt der Kläger im Berufungsverfahren vor, dass Schäden in weiterem Umfang entstanden seien, als sie in erster Instanz vorgetragen wurden, darf dieser Vortrag bei der Wertfestsetzung nicht deshalb unbeachtet bleiben, weil ein entsprechend konkreter Vortrag zum Schadensumfang in erster Instanz fehlte. Das hat der BGH bereits durch Beschl. v. 26.10.10, NJW 11, 615 so entschieden und jetzt bekräftigt.