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  • · Fachbeitrag · Unfallschadenregulierung

    BGH: Kosten für Reparaturbestätigung nur bedingt ersatzfähig

    | Die Chance für eine Kostenerstattung liegt unter 50 Prozent, so VA 14, 95 /98. Mit seiner Entscheidung vom 24.1.17 hat der BGH diese Einschätzung bestätigt. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin hatte ihren Fahrzeugschaden fiktiv abgerechnet. Ihr Lebensgefährte, ein Kfz-Mechatroniker, hatte den Wagen repariert. Ein Sachverständiger bestätigte, dass der Schaden ordnungsgemäß repariert wurde. Die Klägerin wollte die Kosten für die Reparaturbestätigung (61,88 EUR) ersetzt bekommen. Ihre Klage blieb jedoch in sämtlichen Instanzen erfolglos.

     

    Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (Abruf-Nr. 192228).