· Fachbeitrag · Unfallschadenregulierung
Kein Verweis, wenn der Sachverständige mit mittleren ortsüblichen Stundensätzen kalkuliert hat
| Das LG Düsseldorf ist der Ansicht, dass der Versicherer die Stundensätze nicht mehr unter Verweis auf eine (noch) preisgünstigere Werkstatt kürzen darf, wenn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige die Reparaturkosten nicht, wie üblich, auf der Basis der Sätze einer Markenwerkstatt ermittelt, sondern die mittleren ortsüblichen Sätze von Kfz-Reparaturbetrieben der Region zugrunde gelegt hat. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Damit schließt sich die Kammer der Rechtsprechung des OLG München an (13.9.13, 10 U 859/13, VA 14, 4). Allerdings hatte der Sachverständige im Münchener Fall die Löhne einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu den ortsüblichen Verrechnungssätzen freier Werkstätten kalkuliert. Sätze von Markenwerkstätten (damals BMW) waren in der Kalkulation nicht enthalten, m. a. W. es war kein Mix von Marke und freier Werkstatt.
Im Urteil des LG Düsseldorf (13.1.17, 22 S 157/16, Abruf-Nr. 191300) ist von „Kraftfahrzeugreparaturbetrieben“ die Rede. Nicht ganz klar ist, ob dies ausschließlich freie Werkstätten sind oder ob auch Markenbetriebe berücksichtigt sind (worauf eine Stelle im Urteil hindeutet).
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