· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
130-Prozent-Abrechnung: gebraucht kalkuliert, gebraucht repariert
Selbst wenn das vom Geschädigten in Auftrag gegebene Schadensgutachten mit einer Kalkulation der Reparaturkosten unter teilweiser Verwendung von Gebrauchtteilen keine geeignete Abrechnungsgrundlage sein sollte (bleibt offen), kann der Geschädigte Ersatz tatsächlich angefallener Reparaturkosten verlangen, wenn diese innerhalb der 130 Prozent-Grenze liegen und die Reparatur trotz des Einsatzes gebrauchter Teile fachgerecht und vollständig ist (LG Stuttgart 18.7.12, 5 S 230/11, Abruf-Nr. 122256). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach einem Unfall mit voller Haftung der Bekl. ließ der Kl. den Schaden an seinem Pkw durch einen Sachverständigen schätzen (Reparaturkosten 4.025,77 EUR brutto bei teilweiser Verwendung von Gebrauchtteilen). Das Autohaus konnte „im Vorfeld“ (vor Gutachtenerstattung) die Gebrauchtteile besorgen. Der Kl. ließ sein Fahrzeug nach Maßgabe des Gutachtens reparieren. Die Rechnung belief sich auf 4.276,02 EUR (130-Prozent-Grenze = 4.290 EUR). Mit seiner Klage verlangt der Kl. die Differenz zwischen der Totalschadensabrechnung der Bekl. und einer Abrechnung nach dem 130-Prozent-Modus.
Das AG Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Der Kl. könne seinen Fahrzeugschaden nur auf Totalschadensbasis abrechnen. Bei einer Kalkulation mit Neuteilen (5.298,12 EUR brutto), was allein zulässig sei, sei die 130-Prozent-Grenze deutlich überschritten. Ob die Instandsetzung sach- und fachgerecht durchgeführt worden sei, müsse nicht aufgeklärt werden.
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