· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Abrechnung bei Instandsetzung eines werkstatteigenen Fahrzeugs
(AG Ellwangen/Jagst 16.1.14, 2 C 195/12, Abruf-Nr. 140481) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Abrechnung der Kl. nach einem selbstreparierten Unfallschaden an einem ihrer Betriebsfahrzeuge hatte der bekl. VR in zwei Punkten gekürzt: Unternehmergewinn von 10 Prozent der Netto-Materialkosten sowie die 10-prozentigen Ersatzteilaufschläge. In beiden Punkten war die Klage erfolgreich. Nach Vernehmung eines Zeugen aus dem Betrieb der Kl. stellte das AG fest, dass deren Werkstatt im fraglichen Zeitraum mehr als ausgelastet gewesen sei. Sie hätte die Reparatur zu den üblichen Herstellungskosten incl. Unternehmergewinn also auch fremdvergeben und Aufträge Dritter gewinnbringend erledigen können. Für die Möglichkeit eines Verschiebens der Reparatur in ruhigere Zeiten sei nichts ersichtlich. Was die strittigen Ersatzteilaufschläge angehe, seien die gleichen Erwägungen maßgebend wie bei dem Unternehmergewinn.
Praxishinweis
Exakt am Verkündungstermin, dem 16.1.14, hat der BGH eine Entscheidung ins Netz gestellt, die sich mit der facettenreichen Thematik „geschädigter Unternehmer repariert selbst“ ausführlich auseinandersetzt (19.11.13, VI ZR 363/12, Abruf-Nr. 140203). Allerdings geht es im BGH-Fall nicht um einen Fahrzeugschaden, sondern um eine Baustellenabsicherungsanlage, die auf der Autobahn durch einen Lkw beschädigt worden war.
Wichtig sind folgende Aussagen des BGH: Ein Gewerbetreibender, der die ansonsten gewinnbringend eingesetzten Kapazitäten seines Betriebs dazu benutzt, beschädigtes Eigentum selbst zu reparieren, hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten einer Fremdreparatur ersetzt werden. Dies gelte selbst, wenn das vorhandene Personal die Reparatur ohne gesonderte Vergütung vornehme. Eine Ausnahme gelte nur, wenn der Betrieb nicht ausgelastet sei und deshalb ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur genutzt werden können. Dafür sei entgegen OLG Saarbrücken (16.5.13, 4 U 324/11, Abruf-Nr. 132551) der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet. Dem Geschädigten obliege jedoch im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine konkrete Darstellung der betrieblichen Auslastungssituation.
Was heißt das für den Anwalt eines gewerblichen Mandanten, in dessen Betrieb die beschädigte Sache repariert werden kann oder schon repariert worden ist? Das haben wir in der Checkliste zusammengefasst:
Checkliste / Eigenreparatur durch gewerblichen Mandanten |
Hat der gewerbliche Mandant in seinem Betrieb die beschädigte Sache repariert, muss sein Anwalt folgende Punkte beachten:
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Räumt die Werkstatt ausdrücklich ein, in Zeiten fehlender Auslastung gearbeitet zu haben (so im Fall OLG Saarbrücken 16.5.13, 4 U 324/11, Abruf-Nr. 132551), ist ein Abzug des Unternehmergewinns gerechtfertigt. Das OLG Saarbrücken hat in freier Schätzung 20 Prozent angenommen, der Kfz-Betrieb war für drei. Dass Versicherer ihren Unternehmergewinn-Abzug vorzugsweise mit dieser OLG-Entscheidung rechtfertigen, verwundert nicht. Der entschiedene Fall ist aber besonders gelagert, weil der Betrieb eingeräumt hatte, seinen Mercedes in einer Zeit ohne Vollauslastung repariert zu haben. Im Übrigen liegt das OLG Saarbrücken in der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast schief.
Einsenderin | Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn