· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Abrechnung von Reparaturkosten nach Kostenvoranschlag?
| Regulierung ohne teures Schadensgutachten, allein auf der Basis eines Kostenvoranschlags ‒ der eintrittspflichtige Haftpflicht-VR sollte bei so viel Sparsamkeit nicht meckern. Hat er aber. Und dies mit Erfolg vor dem AG Recklinghausen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Ob der Haftpflicht-VR dem Grunde nach ersatzpflichtig ist, hat das AG dahinstehen lassen. Es hat die Klage als unschlüssig abgewiesen. Begründung: keine hinreichende Darlegung des Fahrzeugschadens. Der Kläger hat nicht fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet, sondern auf der Grundlage einesKostenvoranschlags. Darin waren die Reparaturkosten mit brutto 3.144,29 EUR kalkuliert. Angaben zum Wiederbeschaffungswert, Restwert und Minderwert waren, wie üblich, nicht vorhanden. Ob er das Fahrzeug weiter nutzt oder es verkauft hat, ggf. unrepariert, ließ der Kläger in der Klageschrift im Dunkeln. Später kam heraus, dass er sein Fahrzeug ca. fünf Monate nach dem Unfall unrepariert für 4.000 EUR in Zahlung gegeben hat.
Als Restwert hat das AG diesen Erlös nicht gelten lassen. Die Behauptung des Klägers, sein Fahrzeug habe einen „Mindestwiederbeschaffungswert“ von 7.000 bis 7.500 EUR gehabt, hat das AG als Behauptung ins Blaue eingestuft und den Antrag auf Einholung eines Gutachtens als „Ausforschungsbeweis“ zurückgewiesen (AG Recklinghausen 29.4.20, 53 C 113/19, Abruf-Nr. 217021).
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