· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Abtretungsverlangen des Haftpflichtversicherers ‒ wie muss der Anwalt des Geschädigten reagieren?
| Angesichts des starken Drucks, den Haftpflichtversicherer auf Unfalldienstleister und damit auch auf deren Auftraggeber ausüben, stellt sich immer öfter die Frage, wie der Anwalt mit einem Abtretungsverlangen des Versicherers umgehen soll ‒ möglichst ohne Kostennachteil für den Mandanten. |
Entscheidungsgründe
Das AG Kassel gibt ‒ unter Aufgabe seiner bisherigen Spruchpraxis ‒ folgende Antwort (14.5.21, 435 C 449/21, Abruf-Nr. 222826): „Kommt der Geschädigte einem Verlangen des Schädigers auf Abtretung etwaiger Regressansprüche gegen Schadensgutachter und Reparaturwerkstatt nicht in einer einem sofortigen Anerkenntnis vergleichbaren Weise nach, sind die Kosten des Rechtsstreits hälftig zu teilen.“
Relevanz für die Praxis
Anerkannter Ausgangspunkt ist die Zessionslösung BGH NJW 75, 160. Hiernach kann der Schädiger nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (nicht analog § 255 BGB) die Abtretung der Ansprüche z. B. gegen die Werkstatt verlangen. Den Gerichten genügt ein potenzieller Ersatzanspruch des Geschädigten, um ein Abtretungsverlangen und damit zugleich ein Zurückbehaltungsrecht zu begründen (OLG Celle 15.6.17, 14 U 37/17, Abruf-Nr. 197584; LG Saarbrücken 19.10.12, 13 S 38/12, Abruf-Nr. 130841).
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