· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Aktuelles aus der Waschanlage: „Beim Betrieb“ oder nicht „beim Betrieb“?
| Zwei auf einem Band, ein Fahrzeug beim Betrieb i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG, das andere „außer Betrieb“. Das ist die Quintessenz einer Entscheidung des OLG Zweibrücken. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz wegen eines Heckschadens an seinem Opel in Anspruch. Tatort: eine automatisierte Waschstraße. Obwohl der Waschvorgang für ihn abgeschlossen war und die Ampel für ihn „grün“ anzeigte, fuhr der Beklagte nicht direkt aus der Waschstraße aus, weil sein Fahrzeug beim ersten Startversuch nicht sofort ansprang. Erst ein zweiter Versuch klappte. Zwischenzeitlich war der Opel des Klägers vom Schleppband der Waschstraße weiter in Richtung auf das Beklagten-Fahrzeug gezogen worden. Angeblich aus Sorge, dass es zu einer Kollision kommt, bremste der Kläger seinen Opel ab. Nach der Behauptung der Beklagten soll er rückwärts gefahren sein und der Heckschaden dadurch entstanden sein. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das unwahrscheinlich. Vielmehr war mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Bremsvorgang mit Unterlaufen der Schlepprolle eine Rückwärtsbewegung des Opel verursacht hat. Dabei wurde der Wagen durch die Betriebseinrichtung beschädigt.
Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des LG Kaiserslautern hatte nur im Umfang einer Quote von 30 Prozent Erfolg (OLG Zweibrücken 27.1.21, 1 U 63/19, Abruf-Nr. 220998). Eine StVG-Haftung hat das OLG nur aufseiten des Fehlstarters bejaht. Dessen Fahrzeug war in Betrieb. Die 70-prozentige Mithaftung des Klägers hat ihre Grundlage dagegen in § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB, nicht in § 17 StVG. Denn ein Fahrzeug, das vom Transportband einer Autowaschanlage gezogen werde, befinde sich nicht im Betrieb i. S. v. § 7 Abs. 1 StVG. Das gelte auch, wenn der Fahrer in der Sorge, auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug gezogen zu werden, bremst, so das OLG.
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