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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Angehörigenschmerzensgeld bei Unfalltod

    Bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltods naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des „Schockgeschädigten“ an dem Unfall oder das Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind (BGH 27.1.15, VI ZR 548/12, Abruf-Nr. 175037).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kl. und seine Ehefrau waren mit ihren Motorrädern unterwegs, als ein bei der Bekl. haftpflichtversicherter Pkw mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in einer Kurve von der Fahrbahn abkam und auf die Fahrbahn der Motorradfahrer geriet. Der Pkw-Fahrer, erheblich alkoholisiert, verfehlte den Kl. nur knapp, erfasste aber dessen hinter ihm fahrende Ehefrau. Sie erlitt tödliche Verletzungen. Der Kl. sah im Rückspiegel und nahm auch akustisch wahr, wie sie mit voller Wucht von dem Pkw erfasst wurde. Nach dem Unfall suchte der Kl. seinen Hausarzt auf. Dieser diagnostizierte eine akute Belastungsstörung nach ICD F43.9 G. Auf ärztlichen Rat zog der Kl. aus der Familienwohnung aus. Seinen Beruf als Lkw-Fahrer gab er auf.

     

    Die Bekl. zahlte außergerichtlich ein (Trauer-)Schmerzensgeld von 4.000 EUR. Die Klage auf ein weiteres Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 8.000 EUR wies das LG zurück. Mit seiner Anschlussberufung hatte der Kl. keinen Erfolg. Anders als das LG sah das OLG schon den Tatbestand der Gesundheitsverletzung als nicht erfüllt an. Die vom BGH zugelassene Revision führte zur Urteilsaufhebung.