· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Anscheinsbeweislagen im Stufenverhältnis
Wenn ein Fahrfehler oder sonstiger Rechtsverstoß des überholenden Kraftfahrers nicht erwiesen ist, kann eine Alkoholisierung selbst im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit keine Anscheinsbeweislage für die Unfallursächlichkeit der Trunkenheit liefern (OLG München 23.1.15, 10 U 299/14, Abruf-Nr. 143823). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Zum Zusammenstoß kam es, als der Sprinter nach links in eine Grundstückszufahrt abbiegen wollte. Der Fahrer hat eingeräumt, die Pflicht zur zweiten Rückschau missachtet zu haben. Aber wie war die Fahrweise des Bekl. zu bewerten? Überholen bei unklarer Verkehrslage, dazu noch mit mind. 1,04 Promille - rechtfertigt das eine Mithaftung, wenn ja nach welcher Quote?
LG und OLG haben den Bekl. von jeglicher Haftung freigestellt. Der Sprinter-Fahrer habe den Unfall allein verschuldet. Die Betriebsgefahr der Gegenseite trete vollständig zurück. Gegen den Sprinter-Fahrer spreche der Beweis des ersten Anscheins eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO. Die erforderliche Typizität stehe nach dem unstreitigen Kerngeschehen fest (Vorausfahren auf enger Straße mit geringer Geschwindigkeit über eine längere Strecke mit nach Links-Lenken nach Verlangsamung). Weder der Überholvorgang als solcher noch die Alkoholisierung könnten die Typizität und damit die Anscheinsbeweislage beseitigen oder auch nur infrage stellen. Der Kl. konnte den Anscheinsbeweis weder entkräften noch erschüttern. An dieser Stelle prüft das OLG, ob der Bekl. gegen das Verbot des Überholens bei unklarer Verkehrslage verstoßen hat. Das wird mit ausführlicher Begründung verneint. Der Kl. konnte ein rechtzeitiges Blinken seines Fahrers (Sprinter) nicht nachweisen.
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