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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Anspruch auf Kostenvorschuss zur Abwehr des Vorwurfs der Unfallmanipulation

    • 1. Der VN hat gegen seinen Haftpflicht-VR einen Anspruch auf einen Vorschuss auf die Kosten, die durch die Abwehr eines von einem Dritten eingeklagten Schadenersatzanspruchs entstehen, auch wenn der mitverklagte VR im Verkehrsunfallprozess gegen den VN den Vorwurf der Unfallmanipulation erhebt.
    • 2. Der Anspruch steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Abrechnung. Der VR hat einen Rückforderungsanspruch, wenn sich im Haftpflichtprozess ein versuchter Versicherungsbetrug herausstellt.

    Praxishinweis

    Entscheidungen dieser Art sind höchst selten, die Ausgangskonstellation dagegen eher alltäglich: Fahrer/Halter und VR werden zusammen verklagt, der VR-Anwalt bestellt sich aber nur für den VR. Dieser erhebt den Vorwurf der Unfallmanipulation gegen den mitverklagten Fahrer/Halter. Auch dieser möchte sich anwaltlich vertreten lassen, hat dafür aber kein Geld. PKH ist problematisch (nicht wegen „Mutwilligkeit“, sondern mangels Bedürftigkeit wegen der Kostenfreistellung nach § 101 Abs. 1 VVG, vgl. OLG Karlsruhe NZV 11, 260). Bleibt ein Kostenvorschuss nach § 101 Abs. 1 S. 3 VVG. Das AG Ulm hat den Anspruch zutreffend anerkannt und ohne Beweisaufnahme und auch ohne Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des parallel laufenden Haftpflichtprozesses durchentschieden. Dass der VN bei nicht erwiesener Unfallmanipulation (= Verurteilung im Haftpflichtprozess) Erstattung der Kosten seines eigenen Anwalts verlangen kann, ist bereits durch BGH VA 10, 202 geklärt.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 42 | ID 37999230