· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Auch alte Sicherungsabtretung hält
Zur Wirksamkeit der Abtretung eines Schadenersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Autovermieter, wenn die Abtretung vor und die Rechtsdienstleistung nach Inkrafttreten des RDG erfolgt (BGH 11.9.12, VI ZR 297/11, Abruf-Nr. 123066). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach einem Verkehrsunfall in 4/07 mietete die Geschädigte von der Kl., einer Autovermietung, ein Ersatzfahrzeug. Dabei unterzeichnete sie eine vorformulierte Abtretungserklärung (genauer Text im BGH-Urteil). Die Mietwagenrechnung wurde zeitgleich an den bekl. VR und in Abschrift an die Geschädigte geschickt. Der Bekl. zahlte etwa die Hälfte der Rechnungssumme. Erst rund zwei Jahre später, inzwischen war das RDG in Kraft getreten, forderte der Anwalt der Kl. die Bekl. zur Zahlung eines weiteren Betrags auf. In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Nach Ansicht des Berufungsgerichts (LG Arnsberg) fehlt der Kl. die Aktivlegitimation. Begründung: Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit, Sicherungsfall nicht eingetreten. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Für den BGH ist die Abtretung wirksam, die Aktivlegitimation demnach zu bejahen. Nach den Grundsätzen seiner Rspr. zum früheren RBerG könne nicht davon ausgegangen werden, bei der Abtretung der Forderung sei es der Kl. um die Besorgung eines fremden Rechtsgeschäfts gegangen und nicht darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Das Argument des LG, die Kl. habe die Forderung eingezogen, ohne die Kundin zuvor selbst in Anspruch genommen zu haben, weist der BGH als nicht stichhaltig zurück. Nach Inkrafttreten des RDG sei eine solche Maßnahme nicht mehr erforderlich. Nach Maßgabe des Senatsurteils vom 31.1.12 (VA 12, 41 = VersR 12, 458) sei die Vorgehensweise der Kl. jedenfalls eine nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Nebenleistung.
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