· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Auch eine große Kfz-Leasinggesellschaft darf einen Anwalt beauftragen
| Ersatz von Anwaltskosten nur bei Verzug, zudem einfache Sache, im Übrigen eigene Rechtsexpertise ‒ das sind bekanntlich die Standardeinwände, mit denen Haftpflichtversicherer die Übernahme außergerichtlicher Anwaltskosten abzulehnen pflegen. In diesem schier endlosen Streit liefert das LG Nürnberg-Fürth wertvolle Argumentationshilfen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Bei einem Unfall wurde ein Fahrzeug einer bundesweit tätigen Leasinggesellschaft eines großen Kfz-Herstellers beschädigt. Gesamtschaden: 8.136,99 EUR. Eingeklagt wurde der Ersatz von Anwaltskosten. Das AG hat der Klage stattgegeben. Das LG Nürnberg-Fürth hat darauf hingewiesen, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen zu wollen (25.6.18, 2 S 929/18, Abruf-Nr. 202835). Die Beklagte hat daraufhin die Berufung zurückgenommen.
Das LG stellt klar, dass auch Leasing- und Mietwagenunternehmen Anwaltskosten nicht nur als Verzugsschaden geltend machen können. Auch ihnen stünden die allgemeinen Anspruchsgrundlagen nach StVG und Deliktsrecht zur Verfügung. Bei der demnach zu prüfenden Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit komme es bei der gebotenen Ex-ante-Betrachtung insbesondere auf den Umfang der im Raum stehenden Ansprüche an. In diesem Zusammenhang geht die Kammer auf den Ausschlusstatbestand „einfach gelagerter Fall“ ein. Davon sei hier bei einem Autobahnunfall mit 2 Fahrzeugen nicht auszugehen. Dies umso weniger, als man der Klägerin zunächst ein falsches amtliches Kennzeichen des Beklagtenfahrzeugs mitgeteilt habe. Die Schadenshöhe sei für sich allein kein Indiz für eine Komplexität eines Schadensfalls. Im Übrigen neige die Kammer dazu, einen schwierig gelagerten Fall nicht bereits dann anzunehmen, wenn der geltend gemachte Schaden 2.000 EUR übersteige, wie das vom LG Itzehoe (1 S 22/08) angenommen werde.
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