· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Auch ohne Fahrradhelm voller Schadenersatz
Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt nicht in jedem Fall zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Nach dem maßgeblichen allgemeinen Verkehrsbewusstsein war es im Jahr 2011 zum eigenen Schutz weder erforderlich noch zumutbar, beim Fahren mit einem „normalen“ Fahrrad einen Schutzhelm zu tragen (BGH 17.6.14, VI ZR 281/13, Abruf-Nr. 141832, Leitsatz der Red.). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die damals ca. 58-jährige Klägerin fuhr im April 2011 mit ihrem Tourenrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Unmittelbar vor der sich nähernden Klägerin öffnete die beklagte Fahrerin eines Pkw von innen die Fahrertür, sodass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte und stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, die beim Tragen eines Helms weniger gravierend ausgefallen wären. Das OLG Schleswig hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 Prozent angelastet (VA 13, 130). Ihre Revision war erfolgreich.
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Laut Pressemitteilung Nr. 95/2014 - der Volltext lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor - hat der VI. Senat entscheidend darauf abgestellt, dass zur Unfallzeit (4/2011) kein allgemeines Verkehrsbewusstsein bestanden hat, zum eigenen Schutz einen Fahrradhelm zu tragen. Nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen hätten seinerzeit nur 11 Prozent der Radfahrer einen Schutzhelm getragen.
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