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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Auffahrunfall und Anscheinsbeweis - eine Dauerbaustelle

    Es greift der Beweis des ersten Anscheins zulasten eines Auffahrenden auch dahingehend, dass eine vollständige Unfallverursachung durch diesen anzunehmen ist (AG Reinbek 21.6.13, 15 C 51/13, Abruf-Nr. 132169, Leitsatz des Einsenders).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach einem innerörtlichen Auffahrunfall bei Tageslicht verlangt die Kl. Ersatz von 70 Prozent ihres Schadens mit der Behauptung, der Bekl. zu 1) habe seinen Pkw grundlos bis zum Stillstand abgebremst und dadurch den Bremsweg für ihr Fahrzeug entscheidend verkürzt. Demgegenüber behaupten die Bekl. eine normale Bremsung, veranlasst durch wartepflichtige Linksabbieger. Das AG hat die Klage nach Vernehmung des Fahrers des Kl.-Fahrzeugs abgewiesen. Bei einem Auffahrunfall wie dem vorliegenden gelte der Beweis des ersten Anscheins, dass der Unfall „vornehmlich bzw. ausschließlich verursacht wurde durch den Auffahrenden“. Dessen Sache sei es, einen atypischen Geschehensablauf darzulegen und notfalls zu beweisen. Das sei der Kl. nicht gelungen. Ihr Zeuge (Fahrer ihres Autos) habe zur Art und Weise des Bremsgeschehens keine näheren Angaben gemacht, nur von einer „Gefahrenbremsung“ gesprochen. Einiges spreche für die Richtigkeit des Vortrags der Bekl., wonach das Abbremsen verkehrsbedingt gewesen sei. Nach dem Gesamtbild handele es sich um einen „klassischen“ Auffahrunfall, verursacht durch die Unaufmerksamkeit des Auffahrenden. Für eine Mithaftung des Vordermanns sei bei dieser Sachlage kein Raum.

     

    Praxishinweis

    Das im Ergebnis richtige Urteil geht in der Wirkung des Anscheinsbeweises eine Spur zu weit, möglicherweise ungewollt. Der Beweis des ersten Anscheins bezieht sich auf ein Verschulden des Auffahrenden, nicht auf eine alleinige oder auch nur überwiegende Verursachung. Allerdings ist umstritten, ob prima facie ein Alleinverschulden angenommen werden kann (bejahend BGH VersR 69, 859; ablehnend OLG Brandenburg NZV 08, 246 mit weiterer OLG-Rspr.; offenlassend OLG Karlsruhe NJW 13, 1968). Grundvoraussetzung ist so oder so ein typischer Geschehensablauf. Das ist hier nicht das Problem. Das AG spricht von einem „klassischen“ Auffahrunfall und prüft folgerichtig, ob die Kl. ihn erschüttert hat.

     

    Die „klassische“ Entlastungsbehauptung, der Vordermann habe plötzlich grundlos und/oder stark gebremst, wird von den meisten Gerichten, so auch vom AG Reinbek, in die Erschütterungsstation gezogen (anders z.B. OLG Frankfurt NJW 07, 87). Daraus folgt: Um in den Genuss des Anscheinsbeweises zu kommen, muss der Vordermann nicht beweisen, überhaupt nicht oder nur „normal“ gebremst zu haben. Wenn er, wie hier, bis zum Stillstand gebremst hat, muss er für die Inanspruchnahme des Anscheinsbeweises, aber auch nur insoweit, zum Grund des Abbremsens/Stehenbleibens nicht näher vortragen und auch nichts beweisen.

     

    Dass die bloße Möglichkeit eines grundlosen und/oder starken Bremsens für sich allein nicht genügt, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, kann als gesichert gelten. Der Auffahrende muss schon ein Mehr beweisen. Was aber konkret? Insoweit sind die Ansichten geteilt. Nach OLG Karlsruhe NJW 13, 1968 ist der Anscheinsbeweis „in der Regel“ auch dann nicht erschüttert, wenn der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs ohne verkehrsbedingten Anlass eine „abrupte“ Bremsung durchgeführt hat (LS 1). Siehe aber auch BGH VersR 69, 859: „ungewöhnlich starkes Bremsen könnte geeignet sein, den Anscheinsbeweis .... zu entkräften“, allerdings, so der BGH, für ein „unabwendbares Ereignis“ (damals § 7 Abs. 2 StVG), also nicht für ein Auffahrverschulden. Richtigerweise ist die Feststellung eines unabwendbaren Ereignisses (heute § 17 Abs. 3 StVG) dem Anscheinsbeweis von vornherein nicht zugänglich. Das AG Reinbek deutet das Gegenteil an, ist sich aber anscheinend nicht ganz sicher. Unabwendbarkeit bei erwiesener Alleinschuld quasi als Reflex zu bejahen, ist eine zumindest vertretbare Position. Der heckgeschädigte Vordermann sollte sie nutzen, um jeglicher Mithaftung bzw. Anspruchskürzung zu entgehen.

     

    Einsender | RA Gunnar Stark, Sozietät Ochsendorf & Coll., Hamburg

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 131 | ID 42214273