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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Barunterhaltsschaden und „fixe Kosten“

    • 1. Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Unfallversicherung und eine Lebensversicherung eines Selbstständigen als „fixe Kosten“ bei der Ermittlung des Barunterhaltsschadens.
    • 2. Zur Berücksichtigung der Altersentwicklung von Kindern bei der Höhe des Barunterhaltsschadens eines Elternteils.

    (BGH 5.6.12, VI ZR 122/11, Abruf-Nr. 122119).

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückte Ehemann der Kl. war mit ihr gemeinsam selbstständig tätig (Schausteller- und Imbissbetrieb). Die Kl. und ein minderjähriger Sohn des Verstorbenen verlangen Ersatz entgangenen Unterhalts. Die Bekl. lehnen einen Zahlungsanspruch (Geldrente) der Kl. ab. Auf ihre Berufung hat das OLG die Rentenbeträge herabgesetzt und zeitlich gekürzt. Die dagegen geführte Revision der Kl. war erfolgreich. Der BGH stellt im Zusammenhang mit den „fixen Kosten“ mehrere Berechnungsfehler fest, die zur Urteilsaufhebung und zur Zurückverweisung führen.

     

    Die Bedeutung der „fixen Kosten“ kann nicht hoch genug eingeschätzt werden, ihnen sei die größte Aufmerksamkeit zu widmen, so Freyberger, einer der besten Kenner der komplexen Materie (MDR 00, 117). Anhand von Berechnungsbeispielen verdeutlicht er, wie die „fixen Kosten“ zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Informativ auch OLG München 19.3.10, 10 U 3870/09, Abruf-Nr. 101511.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 130 | ID 34506870