· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Bei der Umsatzsteuer in einer Reparaturkostenrechnung ist auf den Leasingnehmer abzustellen
| Auffallend oft gelingt es Schädigern/KH-Versicherern in erster Instanz, bei privaten Leasingnehmern trotz Vorlage einer Reparaturkostenrechnung mit USt. eine Netto-Regulierung durchzusetzen. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg macht ihnen ‒ völlig zu Recht ‒ einen Strich durch die Rechnung. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Wie in den meisten Privatleasingverträgen vorgesehen, hat die Klägerin, eine nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leasingnehmerin, den unfallbeschädigten BMW im eigenen Namen und für eigene Rechnung in einem Berliner Autohaus reparieren lassen. In den Rechnungen war USt. in Höhe von insgesamt 1.889,89 EUR ausgewiesen. Reguliert hat der gegnerische Haftpflichtversicherer nur auf Nettobasis. Begründung: Abzustellen sei auf die vorsteuerabzugsberechtigte Leasinggeberin als Eigentümerin des BMW.
Das LG Potsdam ist dieser Argumentation gefolgt und hat sich dazu auf die AKB-Neupreis-Entscheidung des BGH (14.7.93, IV ZR 181/92, NJW 93, 2870) berufen. Das OLG Brandenburg hält diese Entscheidung für nicht einschlägig. Es schließt sich der „wohl herrschenden Meinung“ an, wonach bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art die Bruttoreparaturkosten zu ersetzen seien (22.8.19, 12 U 11/19, Abruf-Nr. 211156; Revision zugelassen).
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