· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Bei stationärem Aufenthalt eines Single kann Haushaltsführungsschaden gekürzt werden
| Wie der Haushaltsführungsschaden eines alleinstehenden Mannes zu berechnen ist, der unfallbedingt wiederholt im Krankenhaus bzw. in einer Reha-Klinik war, ist eines der Themen, mit denen sich ein Urteil des OLG Nürnberg beschäftigt. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der zur Unfallzeit 69-jährige Kl. mit Ein-Personen-Haushalt war als Fußgänger von einem Pkw angefahren und erheblich verletzt worden (u. a. Schulter und Knie). Vier Klinikaufenthalten folgte ein Reha-Aufenthalt.
Der Kl. hat seinen Anspruch als „fiktiven Haushaltsführungsschaden“ nach der Tabelle Pardey/Schulz-Borck berechnet. Das wird vom OLG akzeptiert (23.12.15, 12 U 1263/14, Abruf-Nr. 146587). Allerdings setzt es den Zeitbedarf mit 27,4 Stunden/Woche deutlich niedriger an als der Kl. (36,6). Außerdem kürzt das OLG die Forderung - und das macht die Entscheidung interessant - unter Hinweis auf die stationären Aufenthalte. Kein Streitpunkt ist der Stundensatz (8,50 EUR).
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