· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Bekommt der Geschädigte sein Geld nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ersatzansprüche?
| Ja, sagt das AG Viechtach und spricht einem Geschädigten restliche Reparaturkosten nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche gegen die von ihm beauftragte Werkstatt zu. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des bekl. Haftpflicht-VR ist die Werkstattrechnung wegen unnötiger Arbeiten deutlich überhöht. Deshalb könne der Kl. nicht mehr verlangen, als ihm erstattet worden sei. Der Geschädigte hat den Differenzbetrag eingeklagt. Das AG hat den Klagebetrag aus Gründen des Werkstatt- und Prognoserisikos zugesprochen. Ob die Rechnungskritik des VR in der Sache berechtigt ist oder nicht, hat es dahinstehen lassen.
Seine Zug-um-Zug-Verurteilung hat das AG so begründet: Nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung müsse der Geschädigte einen etwaigen Ersatzanspruch gegen die Werkstatt abtreten. Das sei von Amts wegen zu beachten. Ein Abtretungsverlangen des VR sei nicht erforderlich (3.8.17, 4 C 44/17, Abruf-Nr. 196951).
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