· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Fahrzeugbrand in Werkstatt ‒ ist der Kühlschrank in einem Kfz eine Betriebseinrichtung?
| „Zur Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG“, so die wortlautgleichen Leitsätze zu zwei am selben Tag verkündeten Entscheidungen des VI. Zivilsenats des BGH. |
Relevanz für die Praxis
In beiden Fällen sind Kfz in Brand geraten, die ‒ aus unterschiedlichem Anlass ‒ in einer Werkstatthalle standen. Ursächlich war jeweils ein Defekt an der Fahrzeugelektrik. In der Sache VI ZR 158/19 kam ein Defekt an einem im Führerhaus fest eingebauten Kühlschrank als alternative Brandursache in Betracht. Im BGH-Urteil ist durchgängig von „Lkw“ die Rede. Laut Berufungsurteil (OLG Hamm Rn. 88) war es ein Wohnmobil. Gemeinsam ist beiden Fällen, dass die jeweilige Selbstentzündung auf keinen bestimmten Betriebsvorgang (Fahren, Anhalten, Abstellen) zurückgeführt werden konnte, sondern ein defektes Bauteil brandursächlich war. Unterschiedlich fiel das Urteil der Vorinstanzen aus: Während das OLG Hamm eine Ersatzpflicht des beklagten KH-Versicherers nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 VVG bejaht hat (22.3.19, 9 U 93/17, Abruf-Nr. 209342), hat das OLG Dresden gegenteilig entschieden (3.9.19, 6 U 609/19, zfs 20, 317).
Entscheidungsgründe
Der BGH hat das Hammer Urteil bestätigt (20.10.20, VI ZR 158/19, Abruf-Nr. 219021). Die Dresdner Lkw-Entscheidung hat er aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (20.10.20, VI ZR 374/19, Abruf-Nr. 219084). Grundlegend Neues sagt der BGH nicht. Er nimmt Bezug auf seine jüngsten Entscheidungen zur Reichweite der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG (VI ZR 286/19, VI ZR 236/18 und VI ZR 253/13). Danach reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen im ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kfz steht.
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