· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
BGH: Beilackierungskosten können auch im Rahmen fiktiver Abrechnung ersatzfähig sein
| Gleich in zwei Entscheidungen vom selben Tag hat der BGH am Beispiel der Position „Beilackierungskosten“ deutlich gemacht, worauf es für die Überzeugungsbildung des Richters im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO bei fiktiver Schadensabrechnung ankommt. |
Sachverhalt
In beiden Fällen haben die Kläger ihren Fahrzeugschaden auf Gutachtenbasis (fiktiv) abgerechnet. Das Fahrzeug des einen Klägers ist im Farbton „phantomschwarz Perleffekt“ lackiert. In der Parallelsache hatte der Wagen den Farbton „Stone Black, Effektfarbton metallic“. In beiden Gutachten waren Beilackierungskosten i. H. v. 424,26 bzw. 273,88 EUR ausgewiesen. Der Haftpflichtversicherer verweigerte jeweils einen Ersatz. Zusammen mit gleichfalls gestrichenen UPE-Aufschlägen wurden die Beilackierungskosten eingeklagt. Die klägergünstigen AG-Urteile wurden in zweiter Instanz (in beiden Fällen LG Aachen) abgeändert.
Entscheidungsgründe
Auf die zugelassenen Revisionen hat der BGH die Urteile aufgehoben und beide Sachen an das LG Aachen zurückverwiesen (17.9.19, VI ZR 396/18, Abruf-Nr. 212266; 17.9.19, VI ZR 494/18, Abruf-Nr. 212389).
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