· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
BGH: Grundsätzlich keine Obliegenheit zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
| Mit einem für die Regulierungspraxis wichtigen Urteil hat der BGH einen langjährigen Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur beendet. |
1. BGH beendet Meinungsstreit
Er entschied: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten (17.11.20, VI ZR 569/19, Abruf-Nr. 220190).
Hintergrund ist ein Streit um Ersatz eines weiteren (pauschalen) Nutzungsausfallschadens, nachdem der voll einstandspflichtige Haftpflichtversicherer nur für 15 Tage und nicht, wie verlangt, für 42 Tage reguliert hat. In den Berliner Vorinstanzen war die Klage erfolglos geblieben, obwohl die Klägerin ihren Kaskoversicherer zur Regulierung aufgefordert hatte. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war das jedoch nicht rechtzeitig. Bereits nach Erstellung des Schadensgutachtens und nicht erst nach Ablauf der dem Haftpflichtversicherer gesetzten Regulierungsfrist habe die Klägerin ihren Kaskoversicherer zur Regulierung auffordern müssen.
2. Kaskoversicherung soll Schädiger nicht entlasten
Dieser Ansicht ist der BGH nicht gefolgt. Nach grundsätzlichen Ausführungen zur Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 letzter Hs. BGB kommt der Senat auf den Punkt: Grundsätzlich keine Vorfinanzierungspflicht, auch nicht in Form einer Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers. Sinn und Zweck der Kaskoversicherung sei nicht die Entlastung des Schädigers. Sie in Anspruch zu nehmen, sei dem Geschädigten auch wegen der damit verbundenen Rückstufung i. d. R. nicht zuzumuten. Der Anspruch auf Ersatz des Rückstufungsschadens ändere daran nichts. Nicht stichhaltig sei auch das auf I.4.1.2 Buchst. c AKB gestützte Argument, bei voller Erstattung durch den Schädiger oder dessen Versicherer gelte der Kaskovertrag als schadenfrei, sodass eine Rückstufung im Ergebnis unterbleibe.
3. Aber: Ausnahmen sind möglich
Kein Grundsatz ohne Ausnahme: Wird davon abgesehen, den eigenen Kaskoversicherer zeitnah in Anspruch zu nehmen, könne das ausnahmsweise treuwidrig/obliegenheitswidrig sein. Das sei der Fall, wenn der Geschädigte von vornherein damit rechnen müsse, dass er einen erheblichen Teil seines Schadens selbst tragen müsse, also im Quotenfall.
PRAXISTIPP | Für den Geschädigten ist außerdem der Hinweis des BGH wichtig, dass eine Inanspruchnahme des Kaskoversicherers u. U. sogar obliegenheitswidrig sein könne, etwa wenn ein Rückstufungsschaden ohne Not ausgelöst werde. |