· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Preiserhöhung nach Verweisung ‒ BGH klärt Zeitpunktfrage
| Haftpflichtversicherer stellen auf die Preise der Verweiswerkstatt zum Unfallzeitpunkt ab, sodass nachträgliche Preiserhöhungen bei fiktiver Abrechnung zulasten des Geschädigten gehen sollen. Auf welchen Zeitpunkt es bei einer Preiserhöhung im Anschluss an eine Verweisung ankommt, hat jetzt der BGH entschieden. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Zeitablauf: Unfall am 9.12.16, Abrechnung auf Basis eines Gutachtens aus 12/16. Nach Abrechnung auf Gutachtenbasis Regulierung des Haftpflicht-VR unter Verweisung auf eine günstigere Werkstatt am 20.1.17, wobei zahlreiche Kosten (u. a. Sichtprüfung, Verbringungskosten und UPE-Aufschläge) nicht ersetzt wurden. Erst anschließend, ab März 2017, erhöhte die Verweisungswerkstatt ihre Stundenverrechnungssätze, so die den BGH bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts. Für das LG Saarbrücken waren nicht die höheren Sätze, sondern diejenigen maßgeblich, die im Zeitpunkt des Unfalls und ‒ gleichbleibend ‒ im Zeitpunkt der Verweisung galten (1.3.19, 13 S 119/18, Abruf-Nr. 208768). Dieser Ansicht ist der BGH nicht gefolgt. So lautet der amtliche Leitsatz:
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Bei der fiktiven Schadensberechnung ist für die Bemessung des Schadenersatz-anspruchs materiell-rechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung, verfahrens-rechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Vorher eintretende Preissteigerungen für die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt, auf die der Schädiger den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB verweisen darf, gehen daher in der Regel zulasten des Schädigers (Abruf-Nr. 215406). |
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