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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    BGH: Nutzungsausfallersatz bei einem Motorrad

    | Unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer eines Motorrads für den unfallbedingten Ausfall seiner Maschine eine „abstrakte“ (pauschale) Entschädigung verlangen kann, ist ein ständiger Streitpunkt. Bei der Abwehr derartiger Ansprüche steht dem Schädiger/Versicherer ein ganzes Bündel von Argumenten zur Verfügung. Welche greifen und welche ins Leere gehen, sagt der BGH. |

     

    Entscheidungsgründe

    Die amtlichen Leitsätze bringen den Kern der Streitigkeit auf den Punkt:

     

    • Leitsätze: BGH 23.1.18, VI ZR 57/17
    • 1. Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen.
    • 2. Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte ‒ auch im Hinblick auf die Wetterlage ‒ zur Nutzung willens und in der Lage war.