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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    BGH sorgt für weitere Klarheit bei den Mietwagenkosten

    • 1.Liegen keine Umstände vor, aus denen ohne Weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadenersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist, ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das RDG unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.
    • 2.Zu allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktoren, die den Ersatz eines höheren Mietpreises rechtfertigen können (hier: Eil- und Notsituation, Vorfinanzierung, Winterreifen).
    • 3.Zum Abzug für Eigenersparnis bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs.

    (BGH 5.3.13, VI ZR 245/11, Abruf-Nr. 131350)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Kl., eine Autovermietung, verlangt von dem bekl. KH-Versicherer in 17 Fällen aus sicherungs-, nicht erfüllungshalber abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten. Im Streit sind nahezu alle Fragen des Mietwagenkostenersatzes - von der Aktivlegitimation bis zu den Winterreifen. Die Vorinstanzen haben der Sammelklage in unterschiedlicher Höhe stattgegeben. Auf die vom OLG Stuttgart (NZV 11, 556) zugelassene Revision hat der BGH dessen Urteil aufgehoben.

     

    Mit dem OLG bejaht der BGH zunächst die Aktivlegitimation der Kl. Abermals weist er das VR-Argument zurück, von einem bloßen Höhestreit (als Erlaubnisvoraussetzung nach § 5 RDG) könne nicht ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht feststehe, wie der Unfallgegner bzw. dessen VR sich zum Unfallgeschehen einlasse. Sodann geht der Senat auf den in § 4 RDG geregelten Fall der „Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht“ ein. Auch unter diesem Aspekt sieht er keine Unzulässigkeit der Forderungseinziehung.

     

    Was die Schadenshöhe angeht, haben Revision und Anschlussrevision teilweise Erfolg. Nach Wiederholung seiner Grundsätze zum Mietwagenkostenersatz geht der VI. ZS auf die zahlreichen Detailfragen ein, die durch die 17 Schadensfälle aufgeworfen werden. Die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als allgemeiner unfallspezifischer Kostenfaktor hatte das OLG wegen der Abtretungen unberücksichtigt gelassen. Argument: Abtretung als gleichwertiges Sicherungsmittel. Dieser Ansicht ist der BGH entschieden entgegengetreten. Für das weitere Verfahren weist er darauf hin, wo das Problem Vorfinanzierung (EC-Karte oder Kreditkarte) zu verorten ist.

     

    Im Zusammenhang mit der Anschlussrevision der Bekl. geht der BGH auf folgende Themen ein: „Eil- bzw. Notsituation“ (vom OLG zu Unrecht bejaht), Ersatz eines Winterreifenaufschlags (Bestätigung des OLG-Zuspruchs) und schließlich Abzug für Eigenersparnis. Das OLG hat in Übereinstimmung mit einer weit verbreiteten Ansicht einen Abzug abgelehnt, weil die Geschädigten jeweils ein klassenniedrigeres Fahrzeug gemietet hatten. Diese Einschätzung sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, so der BGH unter Hinweis auf § 287 ZPO.

     

    Praxishinweis

    Die Ausführungen des BGH zu §§ 4 und 5 RDG enthalten nichts Neues. Festzuhalten ist: In puncto RDG kriegen die VR beim BGH kein Bein auf den Boden. Was die Anspruchshöhe angeht, können jetzt weitere Detailprobleme wie der Winterreifenaufschlag als abgehakt gelten. Mit Blick auf den Abzug von Eigenersparnis ist bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs an die 1000 km-Grenze zu erinnern. Die überwiegende Rspr. lehnt einen Abzug ab, wenn der Mietwagen weniger als 1.000 km gefahren wurde (Nachweise bei Eggert, VA 10, 114).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 93 | ID 39545510