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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    BGH VI ZR 147/21: Wenn der Wind sich ändert, Segel anders setzen

    | Das BGH-Urteil vom 26.4.22, VI ZR 147/21, Abruf-Nr. 230188 , das erst im Juli veröffentlicht wurde, erreichte uns kurz vor Redaktionsschluss der August-Ausgabe der VA. Deshalb hatten wir uns auf die Wiedergabe der Passage zur Indizwirkung der nicht bezahlten Werkstattrechnung beschränken müssen. Das Urteil hat jedoch weitere Aspekte, die in den Rechtsstreitigkeiten rund um die Reparaturkostenerstattung immer wieder aufschlagen werden. Es geht um die oftmals vorhandenen, aber nicht offengelegten Abtretungen sowie um die Reichweite des Werkstattrisikos. |

    1. Vortrag VR: Die Forderung ist an die Werkstatt abgetreten

    Viele Vorgänge, bei denen eine Werkstatt den Geschädigten motiviert, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, sind im Tatsächlichen so gelagert: Der Geschädigte unterzeichnet bei der Werkstatt eine Abtretung im Hinblick auf die Erstattung der Reparaturkosten. Die bleibt allerdings absprachegemäß in der Anwaltsakte, sie wird dem Versicherer nicht präsentiert. Die Forderung wird im Namen des Geschädigten, also des Zedenten, eingefordert. Das sichert auch die Anwaltskostenerstattung.

     

    a) Hier sind Neujustierungen nötig

    Bisher hat kein Versicherer routinemäßig eingewandt, der Anspruchsteller sei ja gar nicht aktivlegitimiert, die Forderung sei doch abgetreten. Das aktuelle BGH-Urteil mag das ändern. Wer dann mit Umstellung auf gewillkürte Prozessstandschaft reagiert, steckt ‒ siehe BGH ‒ in der Klemme. Sollten Versicherer den Einwand sogar von Anfang an, also schon vorgerichtlich, erheben, wird es in der Folge Streit um die Anwaltskostenerstattung geben.

     

    b) Keine Abtretung mehr in Anwaltsfällen?

    Eine denkbare Lösung kann sein: Wenn der Geschädigte dem Weg über die anwaltliche Unterstützung zustimmt, gibt es in Zukunft keine Abtretung mehr. Das setzt gut geschulte und sehr aufmerksame Werkstattmitarbeiter voraus. Und es ist ein Verzicht auf etwas Sicherheit. Denn der Geschädigte könnte ‒ ein praktisch jedoch kaum vorkommender Fall - den Anwalt, der ja insoweit die Weisungen des Mandanten befolgen muss, anweisen, dass beigetriebene Geld nicht an die Werkstatt, sondern an ihn auszuzahlen.

     

    Das ist aus Sicht der Werkstatt eine Frage der Risikoabwägung: Der extrem seltene ungetreue Kunde einerseits, die massenhafte einfache Durchsetzung der Ansprüche durch den Kunden, der aus Sicht der Werkstatt zuverlässige anwaltliche Unterstützung gewählt hat, andererseits.

     

    Dieselbe Abwägung ist es, die in den laufenden Fällen die Frage aufwirft, ob die Rückabtretung durch die Werkstatt an den Geschädigten vor Klageerhebung der Königsweg ist. Denn wenn die abgetretene Schadenersatzforderung vor Klageeinreichung von der Werkstatt zurückgegeben wird, kann der „Ist doch abgetreten“-Einwand des Versicherers wahrheitsgemäß widerlegt werden. Die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko ist damit noch in vollem Umfang nutzbar.

     

    c) Das Konstrukt der „stillen Abtretung“

    Eine ‒ deutlich kompliziertere - Alternative ist die stille Abtretung. Die gibt es auch außerhalb der Schadenabwicklung ganz selbstverständlich. Wer ein Haus oder ein Auto finanziert, tritt regelmäßig den pfändbaren Teil seiner Gehaltsansprüche an die finanzierende Bank ab. Noch niemand hat behauptet, dass er im Arbeitsrechtsprozess nun nicht mehr Zahlung an sich selbst verlangen könne. Die Forderung weiterhin in eigenem Namen geltend machen zu dürfen, ist der stillen Abtretung immanent.

     

    Es ist also Sinn und Zweck der stillen Zession, eine Absicherung im Hintergrund zu schaffen, die gerade nicht offengelegt werden soll. Es ist dabei der beidseitige Wille, dass der Zessionar nach außen selbst und im eigenen Namen die abgetretene Forderung beitreiben darf.

     

    Dazu liest man im BGH-Urteil vom 23.3.99, VI ZR 101/98:

     

    „Für die gewillkürte Prozessstandschaft wird allerdings in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich verlangt, dass die Prozessführungsbefugnis in den Tatsacheninstanzen offengelegt wird, weil im Prozess klar sein muss, wessen Recht verfolgt wird. Zum einen gilt dies jedoch nicht für die Prozessstandschaft im Falle einer stillen Sicherungszession (BGH NJW 78, 698 = LM § 50 ZPO Nr. 29, und BGH WM 78, 1406 [1407]; OLG Düsseldorf NJW-RR 93, 1327). …“

     

    Damit ist geklärt: Es ist in keiner Weise angreifbar, dass vorgerichtlich und gerichtlich der Anspruch im Namen des Geschädigten geltend gemacht wird, obwohl es die stille Abtretung gibt.

     

    Die stille Abtretung muss nicht, darf aber auch nicht offengelegt werden. Sobald sie nämlich im Rechtsstreit ‒ warum auch immer ‒ offengelegt wird, ist sie nicht mehr „still“. Denn:

     

    „Materiellrechtlich ist für die Wirksamkeit einer fiduziarischen Abtretung die Offenlegung der Zession ‒ im Gegensatz zur Verpfändung einer Forderung (§ 1280 BGB) ‒ nicht erforderlich. Haben die Beteiligten die Nichtaufdeckung der Abtretung vereinbart, handelt es sich um eine sogenannte stille Zession, die den Zedenten berechtigt, Leistung an sich selbst zu verlangen. Lediglich im Falle der offenen Sicherungsabtretung muss er Zahlung an den Abtretungsempfänger verlangen.“

     

    Der letzte Satz des Zitats bringt die Komplikation: Der Versicherer trägt „Ist doch abgetreten“ vor. Die Antwort muss lauten: Wenn es eine gäbe, wäre das ganz offensichtlich eine stille Abtretung. Denn, gäbe es sie, sei sie ja offensichtlich nicht offengelegt. Ob jedes Amtsgericht mit dieser Nichtinformation korrekt umgehen wird, ist zweifelhaft.

    2. Reichweite des Werkstattrisikos bei nicht erfolgten Arbeiten

    Auf den ersten Blick hat der Senat in der Entscheidung die Reichweite des Werkstattrisikos unter Rn. 12 genauso beschrieben, wie er es seit BGH 29.10.74, VI ZR 42/73, Abruf-Nr. 221690 stets getan hat. Auf den zweiten Blick fällt in Rn. 14 eine Einschränkung auf: „Wurden die Arbeiten aber tatsächlich durchgeführt, so wären die dadurch entstandenen Kosten nach den dargelegten Grundsätzen im Verhältnis des Klägers zur Beklagten unabhängig von der Frage erstattungsfähig, ob sie objektiv erforderlich waren, solange den Kläger im Zusammenhang mit der Beauftragung der Werkstatt kein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft.“

     

    Zu weiteren Schadenpositionen wiederholt sich das unter Rn. 15: „Auch insoweit ist im Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die Arbeiten tatsächlich erbracht wurden, weshalb ihre Ersatzfähigkeit ‒ wie gezeigt ‒ nicht allein mit der Erwägung verneint werden kann, sie seien objektiv nicht erforderlich gewesen.“

     

    Im Unterschied dazu hieß es im Urteil vom 29.10.74, VI ZR 42/73: „Weist der Geschädigte nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlasst hat, so können deshalb die „tatsächlichen“ Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwands herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind.“

     

    a) Für die Instanzen war das klar

    Das wurde allgemein so verstanden, dass zwar nachgewiesenermaßen in Auftrag gegebene, jedoch ohne das Wissen des Geschädigten nicht durchgeführte, von der Werkstatt aber dennoch berechnete Arbeitsschritte ebenfalls dem Werkstattrisiko unterfielen. Das ist sinnvoll, denn auch darauf hat der Geschädigte keinerlei Einfluss.

     

    Das OLG Karlsruhe und wortgleich das OLG Celle formulierten: „Der Unfallgeschädigte darf sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Werkstatt nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht erbracht wurden. Die Möglichkeit, das Gutachten aus eigener Kenntnis zu überprüfen oder die Durchführung der Reparaturen zu kontrollieren, hat der Geschädigte nur in besonderen Fällen.“ (OLG Karlsruhe 22.12.15, 14 U 63/15, Abruf-Nr. 185069; OLG Celle 15.6.17, 14 U 37/17, Abruf-Nr. 197584).

     

    Es ist nun fest damit zu rechnen, dass Versicherer ihren Standardeinwand „Dieser Arbeitsschritt war überflüssig…“ nun ebenso standardisiert durch ein „…, was die Werkstatt erkannt hat. Deshalb hat sie den Arbeitsschritt auch nicht durchgeführt.“ ergänzen werden. Denn zöge dieser Einwand, wäre es insoweit mit dem Schutz des Geschädigten durch das Werkstattrisiko vorbei.

     

    b) Den Willen des Geschädigten zur vollständigen Reparatur vortragen

    Am Vortrag, dass der Geschädigte die Werkstatt beauftragt hat, alle Arbeitsschritte wie im Gutachten vorgesehen durchzuführen, also die Instandsetzungsarbeiten veranlasst hat, darf es nicht fehlen. Ebenso wenig darf es am Vortrag fehlen, der Geschädigte vertraue angesichts der Rechnung berechtigt darauf, dass die Arbeiten auch durchgeführt wurden.

     

    c) Die Rechtsprechung des BGH zum „Vortrag ins Blaue hinein“

    Dann liegt der Einwand des Geschädigten nahe, die „Wurde nicht gemacht“-Behauptung des Schädigers sei eine Behauptung ins Blaue hinein. Das wiederum macht eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BGH zum Vortrag ins Blaue hinein nötig. Denn um die Frage, ob die einfache „Wurde nicht gemacht“-Behauptung relevant ist, werden voraussichtlich in Zukunft Schlachten geschlagen.

     

    Unter anderem in BGH 15.10.19, VI ZR 377/18, Abruf-Nr. 212477, Rn. 10 (der Vorschadeneinwand-Fall) ist zu lesen: „Wie weit eine Partei ihren Sachvortrag substanziieren muss, hängt von ihrem Kenntnisstand ab. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Anerkanntermaßen ist jedoch bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen können.“

     

    Der Versicherer weiß nicht ‒ letztlich ebenso wenig wie der Geschädigte ‒, ob die berechneten Arbeitsschritte auch durchgeführt wurden. Allerdings liegt mit der vom Geschädigten vorgelegten Rechnung und dem Vortrag, die vollständige Reparatur veranlasst zu haben, ein starkes Indiz dafür vor, dass die Arbeiten auch durchgeführt wurden. Dagegen gibt es für die „Nicht gemacht“-Behauptung (hoffentlich) kein Indiz.

     

    Das müsste dazu führen, dass ein einfaches Bestreiten nicht genügt. In ähnlichem Zusammenhang, nämlich dem eines in einer Werkstatt reparierten Vorschadens, hat sich das LG Frankfurt (Oder) auf den Standpunkt gestellt: Eine zeitnah zu einem früheren Schadenfall am Fahrzeug entstandene Reparaturrechnung, die alle damaligen Schadenanteile umfasst, reicht aus, um die vollständige Beseitigung des Vorschadens nachzuweisen. Der Versicherer kann dann nicht ohne substanziiert vorgetragene Einzelheiten behaupten, der aktuell geltend gemachte Schaden beinhalte nicht abgrenzbare Anteile des Altschadens (LG Frankfurt (Oder) 18.5.18, 12 O 255/16, Abruf-Nr. 201811).

     

    d) Nachbesichtigungen ohne Ende?

    Zum Einsammeln von Indizien oder gar Belegen werden Versicherer verstärkt Nachbesichtigungen verlangen. Wenn zum Prozessbeginn nämlich bereits klar ist, dass bestimmte Schritte nicht gemacht wurden (so war es in der oben zitierten OLG Karlsruhe-Entscheidung), ist es mit dem Berufen auf das Werkstattrisiko vorbei.

     

    PRAXISTIPP | Siehe auch die Übersicht zur Berechtigung eines Nachbesichtigungsverlangens auf Seite 150 in dieser Ausgabe.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 154 | ID 48491868