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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    BGH zum AKB-Sachverständigenverfahren

    Ein Mitarbeiter einer Partei ist kein Sachverständiger im Rahmen des Sachverständigenverfahrens nach A.2.18 AKB (BGH 10.12.14, IV ZR 281/14, Abruf-Nr. 143590).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kl. verlangt von dem beklagten Kasko-VR den Ausgleich eines Glasbruchschadens an seinem Audi sowie aufgewandter Gutachterkosten. Im Streit sind nur Fälligkeit und Höhe der Klageforderung. Der VR macht geltend, das gem. A.2.18 AKB 2010 auch für Teilkasko vereinbarte Sachverständigenverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

     

    So war der Ablauf: Der Kl. hatte die Abrechnung des VR angezweifelt und einen Sachverständigen mit der Prüfung und ggf. der Einleitung des Sachverständigenverfahrens beauftragt. Der Sachverständige bezifferte den Schaden deutlich höher und forderte den VR zur Benennung seines Ausschussmitglieds für das Sachverständigenverfahren auf. Der VR benannte den Leiter seiner Sachverständigenabteilung, der von Klägerseite jedoch wegen seiner beruflichen Tätigkeit für den VR als befangen abgelehnt wurde. Nachdem der VR innerhalb der Zweiwochenfrist kein anderes Ausschussmitglied bestimmt hatte, berief der vom Kl. beauftragte Sachverständige für den VR einen weiteren Diplom-Ingenieur als Ausschussmitglied. Diese beiden Ingenieure bezifferten den Schaden auf 1.734,12 EUR.