· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
BGH zum Umsatzsteuerersatz: mischen impossible
| Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung ( 13.9.16, VI ZR 654/15, VA 17, 5) zum Ersatz von Umsatzsteuer fortgeführt. Er entschied nun: Rechnet der Geschädigte fiktiv ab, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig. Das gilt auch für die Höhe des Umsatzsteueranteils, der im Schadensgutachten zugrunde gelegt wird. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig. |
Sachverhalt
Nach einem Unfall ermittelte der vom Kläger beauftragte Sachverständige folgende Werte: Brutto-Wiederbeschaffungswert (mit Diff.-USt.): 22.350 EUR; Restwert: 8.000 EUR.
Der Kläger veräußerte sein Unfallauto, einen MB 220 CDI, EZ 1/13, für 8.200 EUR und erwarb ein Ersatzfahrzeug für 14.500 EUR inkl. 19 Prozent USt. (= 2.315,12 EUR). Sein Anwalt verlangte Ersatz von 14.150 EUR (= 22.350 ./. 8.200). Der KH-VR zahlte nur 12.896,63 EUR. Seiner Meinung nach ist der Netto-Wiederbeschaffungswert maßgeblich. Beim Abzug der USt. sei nicht die Diff.-USt., sondern der Regelsatz zu berücksichtigen. Dann ergebe sich lediglich ein zu ersetzender (Netto-)Wiederbeschaffungsaufwand von nur 10.581,51 EUR, sodass sogar eine Überregulierung gegeben sei.
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