· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Brand in der Tiefgarage ‒ Maserati wird zerstört
| Nachdem das LG Köln sich in der viel beachteten Entscheidung vom 5.10.17, 2 O 372/16 (DAR 18, 31 m. Anm. Schwab = zfs 18, 321 m. Anm. Diehl) ausdrücklich von der Tiefgaragen-Entscheidung des BGH (21.1.14, VI ZR 253/13, VA 14, 55 ) distanziert hat, war man gespannt, wie sich das OLG Köln positioniert. Nächste Überraschung: Das OLG bescheinigt dem LG zwar einen „schwerwiegenden Rechtsfehler“ bei der Auslegung des § 7 StVG, weist die Berufung des Klägers gleichwohl nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Beweislage für den Kläger hätte eigentlich kaum besser sein können. Von einer Überwachungskamera in der privaten Tiefgarage war aufgezeichnet, wie aus dem Motorraum eines direkt neben dem Maserati 7 bis 8 Stunden zuvor abgestellten VW Bus, haftpflichtversichert bei der Beklagten, Rauch und Flammen aufstiegen. Beide Fahrzeuge brannten aus. Gestützt auf die Videoaufnahmen vermutete die Polizei als Brandursache einen technischen Defekt am VW Bus. Was genau, lasse sich nicht sagen. Für eine Brandstiftung oder gar Versicherungsbetrug gab es keine konkreten Anhaltspunkte.
Das LG Köln hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen einer allein in Betracht kommenden Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG lägen nicht vor. Nach der BGH-Rechtsprechung (a. a. O.) reiche es zwar, wenn nur eine Betriebseinrichtung des versicherten Fahrzeugs in Brand gerate. Dem sei aber nicht zu folgen. Dies überschreite die Grenzen der zulässigen Gesetzesauslegung.
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