· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Das müssen Sie beim Antrag auf Schmerzensgeld beachten
von VRiOLG Dr. Hans-Joseph Scholten, Düsseldorf
| Der Geschädigte hat Anspruch auf vollständigen Ersatz seines Schadens. Bei erheblichen Verletzungen ist aber oft nicht absehbar, wie der Heilungsprozess verläuft und ob sich Spätfolgen ergeben. Dann stellt sich die Frage, was der Anwalt tun muss, um seinem Mandanten den Anspruch auf ein Schmerzensgeld zu erhalten, das alle Verletzungsfolgen berücksichtigt. Ist bereits ein erstes Urteil ergangen, mit dem ein Schmerzensgeld zuerkannt wurde, muss der Anwalt abschätzen, wie weit dessen Rechtskraft reicht und ob noch unverjährte Ansprüche des Geschädigten bestehen. |
1. Ausgangspunkt
Ausgangspunkt ist der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds. Soll die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs bestimmt werden, muss der Fall danach ganzheitlich betrachtet werden. Zu berücksichtigen sind alle den Schadensfall prägenden Umstände. Dabei muss auch die absehbare künftige Entwicklung des Schadensbilds einbezogen werden (BGH VA 06, 78). Der Grundsatz gilt allerdings nicht einschränkungslos. Er wirft eine Reihe von Fragen auf.
Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds wird begrenzt duch die Reichweite, die ein rechtskräftiges Urteil über eine unbeschränkte Schadenersatzklage hat. Danach kann kein weiteres Schmerzensgeld hinsichtlich aller Schäden und Schadensfolgen geltend gemacht werden, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (BGH, a.a.O.). Eine Ausnahme gilt nur für Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung objektiv nicht vorhersehbar waren; d. h. mit denen nicht oder zumindest nicht ernstlich zu rechnen war. Sie sind von der Rechtskraft nicht erfasst. Eine Nachforderungsklage ist daher möglich. Die entscheidende Frage ist also, ob die Verletzungsfolgen zu dem Zeitpunkt vorhersehbar waren als das Schmerzensgeld zuerkannt wurde. Das beurteilt sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Gericht den Streitstoff vollständig erfasst hat. Entscheidend sind vielmehr die objektiven Gesichtspunkte. Es ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen abzustellen (BGH, a.a.O.).
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