· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Der ewige Streit einmal andersherum: Totalschaden- vs. Reparaturkostenabrechnung
| In Grenzfällen ist es typischerweise der Haftpflicht-VR, der eine für ihn günstigere Totalschadensabrechnung durchsetzen will. Geschädigte setzen demgegenüber auf die Karte Reparaturkosten. Die Dinge können aber auch umgekehrt liegen, wie ein Rechtsstreit vor dem AG Waiblingen/LG Stuttgart zeigt. |
Sachverhalt
Der Kl., vermutlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt, holte ein Gutachten mit folgenden Werten ein: Reparaturkosten brutto: 9.224,49 EUR, Reparaturkosten netto: 7.751,67 EUR, Wiederbeschaffungswert (WBW) brutto: 16.900 EUR, Restwert: 8.560 EUR, Wiederbeschaffungsaufwand (WBA): 8.340 EUR.
Der Kl. verkaufte sein Unfallfahrzeug unrepariert und schaffte sich einen Ersatzwagen an. Restwerterlös und Kaufpreis sind nicht bekannt. Der Kl. rechnet auf Totalschadensbasis laut Gutachten ab. Das lehnte der gegnerische VR ab. Er regulierte lediglich die Netto-Reparaturkosten. Dabei legte er die Stundensätze einer „freien“ Werkstatt zugrunde. Gegenstand der Klage ist die Differenz zwischen WBA und Regulierungsbetrag (8.340 ./. 5.607,07 = 2.732,93 EUR).
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