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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Die Sechsmonatsfrist und die Folgen bei einer „verfrühten“ Klage

    | Nach BGH NJW 09, 910 ist es keine materiell-rechtliche Fälligkeitsvoraussetzung, die Sechsmonatsfrist einzuhalten. Doch ist das, was der BGH in einem 130-Prozent-Fall entschieden hat, übertragbar auf eine Abrechnung fiktiver Reparaturkosten in einem 100-Prozent-Fall? Ohne die Kontroverse zu erkennen, geht das OLG München von einer hinausgeschobenen Fälligkeit aus - mit weitreichenden Folgen, auch bei den Anwaltskosten. |

     

    Sachverhalt

    Als die Klage erhoben wurde und auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung I. Instanz war die Sechsmonatsfrist noch nicht abgelaufen. Sie war indes zu beachten, denn der Kl. verlangte in einem 100-Prozent-Fall (Reparaturkosten laut Gutachten zwischen WBA und WBW) Ersatz fiktiver Reparaturkosten. Ob er sein Fahrzeug wenigstens provisorisch instand gesetzt hat oder ob es unrepariert in einem verkehrssicheren Zustand war, ist nicht bekannt. Verkauft hat der Kl. sein Fahrzeug jedenfalls nicht.

     

    Kurz nach Erlass des LG-Urteils lief die Sechsmonatsfrist ab. Der Kl. trug als Berufungsführer bereits in der Berufungsbegründung vor, den Wagen nach wie vor zu nutzen. Der Bekl. bestritt dies nicht. Vielmehr zahlte er jetzt auch den Differenzbetrag (restliche Reparaturkosten). Daraufhin erklärte der Kl. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Dieser Erklärung schloss sich der Bekl. nicht an. Die Erledigungserklärung blieb daher einseitig und musste als Feststellungsantrag behandelt werden.