· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Die Teilreparatur ‒ das unbekannte Wesen
| Eine aktuelle Entscheidung des KG deckt erneut die Unsicherheiten der Gerichte auf, wenn sie im Bereich 100-130 Prozent eine qualifizierte (Voll-)Reparatur verneinen. Nach wie vor werden Geschädigte ‒ entgegen der BGH-Rechtsprechung ‒ auf den Wiederbeschaffungsaufwand zurückgeworfen. So auch vom KG (14.12.17, 22 U 241/13, Abruf-Nr. 199343 ). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Reparaturkosten lt. Gutachten 10.335,03 EUR, Wiederbeschaffungswert (WBW) brutto 9.900 EUR, Restwert 5.150 EUR, tatsächliche Reparaturkosten 11.847,65 EUR, also innerhalb der 130-Prozent-Marge, aber über WBW und über Gutachtenkalkulation. Das LG holte ein Gutachten zur Reparaturqualität ein und sprach dann den WBW zu. Das KG entscheidet dagegen zugunsten der Bekl. Von einer zunächst beabsichtigten Beweiserhebung nimmt der Senat Abstand. Begründung: Auf den Umfang der Reparaturmaßnahmen und ihren Wert komme es nicht an, weil die Kl. schon „den nach ihrem Wissen notwendigen Weg zur Wahrung ihres Integritätsinteresses nicht verfolgt hat“.
Reparaturdefizite durch Abweichungen vom Gutachten sieht das KG in zwei Punkten. Zum einen im Einbau von Ersatzteilen, die keine Originalteile sind. Zum anderen: Erneuerung des Frontblechs nur auf einer Seite. In der Summe war das dem KG zu viel an Abweichung. Die Kl. hätte die Werkstatt (ihres Neffen!) zu einer Reparatur „unter Berücksichtigung des Gutachtens“ auffordern müssen. Ob die umfassende Erneuerung des Frontblechs, wie im Gutachten vorgesehen, tatsächlich erforderlich gewesen sei, könne dahinstehen. Mangels vorgabengetreuer Reparatur stehe der Kl. lediglich ein Anspruch auf Ersatz der Wiederbeschaffungskosten zu, hier: 9.900 ./. 5.150 = 4.750 EUR.
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