· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Diese praktischen Auswirkungen hat der Maserati-Beschluss des BGH zu Fahrzeug-Vorschäden
von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen
| Die Bedeutung des BGH-Beschlusses vom 15.10.19, VI ZR 377/18, VA 20, 5 = NJW 20, 393 sei auch deshalb hoch, weil mehrere OLG ihre ständige Rechtsprechung zu korrigieren hätten, so Rechtsanwalt Thomas Schulz/Garbsen in seiner lesenswerten Anmerkung in NJW 20, 394. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob und inwieweit die Instanzgerichte, insbesondere die OLG, auf den BGH-Beschluss reagiert haben bzw. reagieren müssen. Er geht auch der Frage nach, welche praktischen Auswirkungen sich aus der aktuellen Vorschaden-Rechtsprechung für den Anwalt auf der Anspruchstellerseite ergeben. |
Übersicht 1 / Der BGH-Beschluss vom 15.10.19 in der Kurzfassung |
1. Was war geschehen? Der Kläger hatte zusammen mit seiner Ehefrau in 9/13 einen gebrauchten Maserati Quattroporte, Ez. 7/04, gekauft. Er behauptet unter Beweisantritt, dass sich dieser äußerlich in einem tadellosen Zustand befand. Nach einem Brand in einer Tiefgarage verlangt er Schadenersatz in Höhe des Verkehrswerts.
Der gegnerische Haftpflichtversicherer hat ein Gutachten vorgelegt, demzufolge der Maserati am 14.7.13, also vor dem Erwerb durch den Kläger, einen Unfallschaden erlitten hat (wirtschaftlicher Totalschaden). Das sei ihm nicht bekannt gewesen, behauptet der Kläger. Im Übrigen sei der Vorschaden fachgerecht behoben worden.
2. Wie haben die Vorinstanzen entschieden? Das OLG Köln hat die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des LG Köln zurückgewiesen. Dies hat es zuletzt damit begründet, dass der Kläger zur Schadenshöhe nicht hinreichend konkret vorgetragen habe.
Angesichts des gutachterlich belegten Vorschadens reiche es nicht aus, pauschal dessen fachgerechte Beseitigung zu behaupten und dafür Zeugen zu benennen, die an der Reparatur nicht beteiligt gewesen seien.
3. Was sagt der BGH? Auf die NZB des Klägers hat der BGH den 522er Beschluss des OLG Köln aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Er hat seiner Entscheidung folgenden Leitsatz vorangestellt:
Behauptet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und den beschädigten Pkw in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann ihm nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin liegt weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis (BGH 15.10.19, VI ZR 377/18, Abruf-Nr. 212477). |
Übersicht 2 / Analyse des BGH-Beschlusses |
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