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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Diese Regeln gelten, wenn der Sachverständige bei „Bagatellschäden“ beauftragt wird

    von VRiOLG a. D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    | Zu den Dauerbrennern der Regulierung von Sachverständigenkosten gehört das Thema „Bagatellschadensgrenze“. Liegt sie mittlerweile bei 1.500 oder gar bei 5.000 EUR, wie manche Haftpflichtversicherer behaupten? Mit diesem Update bringen wir Sie auf den neuesten Stand der Rechtsprechung. |

    Aktuelle Rechtsprechung

    Die aktuelle Rechtsprechung zur Bagatellschadensgrenze haben wir nach Entscheidungen pro Geschädigten und pro Schädiger sortiert.

     

    Rechtsprechungsübersicht / Entscheidungen pro Geschädigten 2012 - 8/2015

    Umstände des Einzelfalls
    Begründung
    Fundstelle

    Reparaturkosten laut Gutachten netto 1.050 EUR.

    Berechtigung zur Einholung eines Gutachtens stand außer Frage.

    BGH NJW 14, 1947

    Älterer Pkw, WBW 300 EUR, kalkulierte Reparaturkosten 402 EUR.

    Gutachten auch wg. Relation Reparaturkosten/WBW erforderlich, Kostenvoranschlag keine Alternative, kein Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB.

     LG DarmstadtNJW 14, 237

    Heckschaden, kalkulierte Reparaturkosten netto 845 EUR.

    Bagatellgrenze nicht unterschritten, zudem Möglichkeit verdeckter Schäden.

    AG Böblingen 10.6.15, 20 C 527/15, Abruf-Nr. 144802

    Frontschaden, kalkulierte Reparaturkosten über brutto 1.000 EUR.

    Kein Bagatellschaden, da über 750 EUR und kein Ausschluss von verdeckten Beschädigungen.

    AG Essen SP 15, 205

    Heckschaden, kalkulierte Reparaturkosten netto 958 EUR.

    Kein Bagatellschaden, da über 700 EUR und zunächst verdeckter Zusatzschaden.

    AG Gießen SP 15, 236

    Heckschaden, kalkulierte Reparaturkosten über 800 EUR.

    Bagatellschaden bis „äußerstenfalls“ 800 EUR.

    AG Albstadt 28.3.14, 5 C 663/13, Abruf-Nr. 141238

    Kalkulierte Netto-Reparaturkosten über 1.300 EUR.

    Bagatellgrenze „deutlich unter 1.000 EUR“.

    AG Magdeburg 20.3.14, 122 C 3124/13 Abruf-Nr. 141388

    Heckschaden, kalkulierte Reparaturkosten netto 916 EUR.

    Geringfügig über Bagatellgrenze, zudem verdeckter Schaden möglich.

    AG Nördlingen 16.5.14, 1 C 140/14, Abruf-Nr. 141582

    Kalkulierte Reparaturkosten bei konventioneller Methode netto 1.204 EUR, Minderwert 200 EUR, bei Drückermethode netto 282 EUR.

    Für Geschädigten nicht erkennbar, ob ein Bagatellschaden vorliegt, Behebbarkeit mittels Drückermethode (ohne Lackierung) erst durch SV feststellbar.

    LG Saarbrücken VA 13, 60

    Brutto-Reparaturkosten 573 EUR; Geschädigter beauftragt SV mit einer „LowCost Pauschalkalkulation“, Kosten dafür 204 EUR.

    Grenze von 700 EUR zwar unterschritten. Aber nicht dargetan, dass dies für einen Laien ohne Weiteres erkennbar war; „abgespecktes“ Gutachten ist okay.

    LG Darmstadt SP 13, 233

    Netto-Reparaturkosten 903 EUR.

    Berechtigung zur SV-Einschaltung kein Thema, nur Honorarhöhe strittig.

    AG Saarlouis SP 13, 156

    Netto-Reparaturkosten 854 EUR.

    Bagatellgrenze bis zu 700 EUR.

    AG Gelsenkirchen-Buer SP 13, 28

    Kalkulierte Reparaturkosten über 800 EUR.

    Bagatellgrenze zwischen 700 und 800 EUR.

    AG Hamm 3.9.12, 24 C 567/11, juris

    Schaden an Stoßfänger, kalkulierte Reparaturkosten netto 758 EUR.

    Kein Bagatellschaden.

    AG Neumünster NZV 12, 334

    Heckschaden an zwei Monate altem Pkw, kalkulierte Reparaturkosten netto 869 EUR.

    Bagatellgrenze im Bereich von 700 EUR. Hier: Gefahr verdeckter Schäden.

    AG Berlin-Mitte

    30.3.12, 114 C 3434/11, Abruf-Nr. 121820

    Kalkulierte Reparaturkosten brutto 752 EUR, leichter Lackschaden an neuwertigem Pkw.

    Kein geringfügiger Schaden, Neulackierung des gesamten Bauteils „avisierbar“.

    AG Hannover

    NZV 12, 248