· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Eine Cirkaangabe ist kein Zugeständnis bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
| Heißt es in der Klageschrift, die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs habe „ca. 60 bis 65 km/h“ betragen, ist dies kein Zugeständnis i. S. d. § 288 ZPO. So entschied es das OLG München. |
Sachverhalt
Die Geschwindigkeit für Lkw war an der Unfallstelle auf 60 km/h begrenzt. Nach Ansicht des bekl. Versicherers hatte die Klägerin - Eigentümerin eines Lkw Mercedes Actros - mit dem oben wörtlich zitierten Vortrag in der Klageschrift einen Geschwindigkeitsverstoß zugestanden.
Der vom LG beauftragte Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Lkw-Geschwindigkeit nicht näher eingrenzen lasse als zwischen 59 km/h und 71 km/h (von einer Diagrammscheibe bzw. einem Tachografen wird im gesamten Urteil nichts gesagt). Das LG Traunstein hat die Mithaftung der Kl. - der Fahrer ihres Lkw hatte Vorfahrt - mit einem Viertel angesetzt. Begründet hat es das u. a. so: „eine Geschwindigkeit des Lkw von 71 km/h“ könne „unter Berücksichtigung der Toleranzen nicht ausgeschlossen werden“.
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