· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Erlaubtes Mischen oder unzulässiges Rosinenpicken?
Investiert der Geschädigte nach einem wirtschaftlichen Totalschaden bei der Ersatzbeschaffung weniger als den Netto-Wiederbeschaffungswert, kann er trotz tatsächlichen Anfalls von Mehrwertsteuer (hier: Regelbesteuerung) nur auf Netto-Wiederbeschaffungsbasis abrechnen (LG Coburg 18.1.11, 33 S 57/10, Abruf-Nr. 120120). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Bei dem Unfall vom 8.9.08 war am Motorrad des Kl. ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Der Kl. teilte dem bekl. VR im Anschluss an die Schadensschätzung mit, er beabsichtige eine Ersatzbeschaffung. Bevor es dazu kam, rechnete der Bekl., womöglich von sich aus, den Schaden „vorerst“ auf Basis des Netto-Wiederbeschaffungsaufwands ab (13.277,31 ./. Restwert 3.500 = 9.777,31 EUR). Anfang September 2009, also ca. ein Jahr nach dem Unfall, kaufte der Kl. ein Ersatzfahrzeug (vermutlich wieder ein Krad) zum Preis von 11.490 EUR inkl. MwSt. von 1.834,54 EUR. Seine Klage auf Nachzahlung der MwSt. blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Das LG Coburg hat den Kl. zunächst mit Verfügung v. 8.12.10 (r+s 11, 534 und SP 11, 440) auf die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, um dann mit Beschluss vom 18.1.11 die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO a.F. zurückzuweisen. Erneut stellt die Kammer heraus, dass der Kl. am Schadensfall ungerechtfertigt verdiene, erhielte er zusätzlich zum Netto-WBA die MwSt. aus dem Ersatzkauf. Seine Abrechnung sei eine unzulässige Vermengung von fiktiv und konkret. Betont wird, dass der tatsächliche Bruttokaufpreis (11.490 EUR) unter dem Netto-WBW (13.277,31 EUR) gelegen habe. In anderen Konstellationen käme eine - anteilige - Erstattung von MwSt. durchaus in Betracht, z.B. dann, wenn der Geschädigte ein „höherwertiges“ Ersatzfahrzeug anschaffe, dessen Nettopreis über dem Netto-WBW lt. Gutachten liege.
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