· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Ersatz von Nebenkosten und Prämiennachteilen bei Wechsel auf konkrete Totalschadensabrechnung
| Längst hat die 13. ZK des LG Saarbrücken in Unfallschadenssachen den Ruf eines „Obergerichts“. Ein weiterer Beleg für ihre Kompetenz ist das Urteil vom 19.5.17, 13 S 185/16, Abruf-Nr. 198172 . |
Sachverhalt
Nach einem Unfall mit voller Einstandspflicht der Gegenseite hatte der Kl. den Totalschaden an seinem BMW 320d Touring, EZ 8/04, ca. 287.000 km, zunächst (fiktiv) auf Gutachtenbasis abgerechnet. Nach der Regulierung hat er einen BMW 320d Touring EZ 2/04, ca. 188.000 km, erworben. Er behauptet, ein gleichwertiges Fahrzeug sei auf dem regionalen Markt nicht zu haben gewesen. Er habe sich überregional Ersatz beschaffen müssen. Die Transportkosten (Überführungskosten) von 328,70 EUR seien deshalb ersatzfähig. Außerdem verlangt der Kl. Ersatz von Mehrkosten, die ihm dadurch entstanden seien, dass er durch den Neuabschluss einer Kasko- und Haftpflichtversicherung höhere Prämien zahlen müsse. Das AG hat die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung war zum Teil erfolgreich. Die Kammer stellt zunächst fest, dass gegen einen Wechsel von fiktiv auf konkret keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Dass die jetzige Abrechnung eine rein konkrete und kein (unzulässiger) Mix von fiktiv und konkret sei, ergebe sich nicht zuletzt aus den Erklärungen des Prozessbevollmächtigten des Kl. im Verhandlungstermin.
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