· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Ersatzbeschaffung durch Leasing ‒ geht das und was ist mit der MwSt. im Reparaturschadensfall?
| In beiden Punkten sieht das LG Saarbrücken höchstrichterlichen Klärungsbedarf und hat deshalb die Revision zugelassen. |
Sachverhalt und Entscheidungskosten
Ein typischer Fall mit einigem Hin und Her ‒ außergerichtlich wie auch vor Gericht. In einem eindeutigen Reparaturfall hatte der Kläger zunächst fiktiv auf der Grundlage der sachverständig ermittelten Reparaturkosten zzgl. Wertminderung abgerechnet. Unter Kürzung der Reparaturkosten hat der Beklagte reguliert. Als MwSt.-Nachzahlung, berechnet aus dem von ihm anerkannten Reparaturaufwand, hat er einen weiteren Betrag gezahlt, nachdem der Kläger die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs im Wege des Leasings mit üblicher Sonderzahlung angezeigt hatte. Die darin enthaltene MwSt. hat er nicht in voller Höhe geltend gemacht, sondern beschränkt auf die MwSt., die bei einer Reparatur lt. Gutachten angefallen wäre. Den eingeklagten Differenzbetrag hat das AG Saarbrücken nach Einholung eines Gutachtens überwiegend aberkannt. Begründung: Neben den fiktiv abgerechneten Reparaturkosten könne der Kläger keine MwSt. ersetzt verlangen, die bei einer Ersatzbeschaffung angefallen sei. Ein Standpunkt, den auch der Beklagte entgegen seiner früheren Nachregulierung eingenommen hat.
Die Berufung des Klägers beim LG Saarbrücken war erfolgreich (3.7.20, 13 S 45/20, Abruf-Nr. 217022). Er hat seine Klage in II. Instanz dahin erweitert, dass er nunmehr den Betrag der vom Gerichtssachverständigen ermittelten Bruttoreparaturkosten geltend macht.
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