· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Frankfurter Leitlinien für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens
| Mit seinem Urteil vom 18.10.18, 22 U 97/16, Abruf-Nr. 205912 , präsentiert der 22. Zivilsenat des OLG Frankfurt a. M. seine neuen Leitlinien für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens. |
In der Entscheidung heißt es: „Für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen vortragen, in welchem Umfang er durch die Verletzung in der Erbringung der dafür erforderlichen Leistungen eingeschränkt war. Tabellenwerke zur Berechnung ersetzen den Sachvortrag nicht, dienen aber für den Richter zur Überprüfung der Plausibilität des Parteivortrags. Der Senat hält die dafür bisher zur Verfügung stehenden Quellen (z. B. Pardey, Haushaltsführungsschaden) gerade im Bereich des Haushaltszuschnitts für nicht mehr zeitgemäß und orientiert sich an den Tabellen von Schah Sedi, Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden 2017.
Für die fiktive Abrechnung des Schadens erscheint bei einfachen Arbeiten im Haushalt ein Stundensatz von 8,50 EUR angemessen, der aber hinsichtlich des Zuschnitts des Haushalts auf 10 EUR angehoben werden kann.“
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