· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Geschädigter darf im Vertrauen auf das Gutachten disponieren
| Auf den ersten Blick ein alter Hut. Bei näherem Hinsehen entpuppt sich der Fall indessen als durchaus problematisch. Deshalb hat das LG Saarbrücken die Revision zugelassen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach einem Unfallschaden ließ der Kl. ein Gutachten erstatten. Das gelangte zu folgenden Werten: Reparaturkosten brutto 8.033,69 EUR, merk. Minderwert null, Wiederbeschaffungswert inkl. 2,4 Prozent Diff.steuer 7.500 EUR, Restwert 500 EUR. Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kl. verkaufte den Unfallwagen zum Gutachten-Restwert und erwarb ein Neufahrzeug für 13.695 EUR brutto. Erst anschließend erhielt er die Abrechnung der Bekl. Unter Hinweis auf einen Prüfbericht zahlte sie Netto-Reparaturkosten, die deutlich unter dem gutachterlich kalkulierten Betrag und auch unter dem Wiederbeschaffungsaufwand lagen.
Das AG erkannte die Totalschadensabrechnung des Kl. an. Hiergegen richtet sich die Berufung der Bekl. Sie meint, die Rspr. zum Werkstattrisiko sei auf eine fiktive Abrechnung, wie sie hier vorgenommen werde, nicht übertragbar. Überdies habe der Kl. nicht auf den im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert vertrauen dürfen, weil dieser lediglich differenzbesteuert ausgewiesen worden sei. Da eines der dem Gutachten beigefügten Vergleichsangebote einen USt.-Satz von 19 Prozent enthalten habe, sei der Wiederbeschaffungswert um die USt.-Differenz auf insgesamt 8.715,82 EUR zu erhöhen. Damit lägen selbst die Reparaturkosten lt. Gutachten unter und nicht über dem (Brutto-)Wiederbeschaffungswert.
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