· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Grundforderung angeblich verjährt ‒ kann der Haftpflichtversicherer daraus Honig saugen?
| Bei Verjährung der Grundforderung, z. B. des Autovermieters oder des Sachverständigen, gebe es keinen Schaden mehr und der Geschädigte sei nach § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet, sich auf die Verjährung zu berufen. Diese Verteidigungslinie der Haftpflichtversicherer ist zwar nicht neu. Sie beschäftigt derzeit die Gerichte aber auffallend oft. Rückenwind, so glauben die Versicherer, gebe ihnen eine Entscheidung des OLG Stuttgart aus 1/2018. Dass dies bei näherem Hinsehen nicht der Fall ist, hat jetzt eine Berufungskammer des LG Köln sauber herausgearbeitet. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Geschädigte hatte nach einem Unfall am 13.11.14 einen Ersatzwagen gemietet. Zur Sicherung ihres Mietzinsanspruchs hatte sich die Klägerin (Autovermietung) die Ersatzansprüche des Geschädigten erfüllungshalber abtreten lassen. Ob damit ein Leistungsverweigerungsrecht mit der Folge einer Verjährungshemmung nach § 205 BGB verbunden ist, hat die Kölner Kammer vorrangig geprüft. Ohne Hemmung der Verjährung wäre die Mietzinsforderung mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt gewesen. Dann stellt sich in der Tat das Problem, ob die eingetretene Verjährung der Grundforderung für die Verfolgung des abgetretenen Schadenersatzanspruchs relevant ist.
Diese nachgelagerte Frage musste das LG Köln nicht entscheiden (Beschlüsse vom 12.6., 26.2. und 17.4.18, 11 S 482/17, Abruf-Nr. 201880). Die Grundforderung war nicht verjährt. Das LG hat eine Hemmung nach § 205 BGB bejaht. Kraft der Abtretungsvereinbarung sei der Geschädigte/Zedent berechtigt gewesen, die Zahlung an den Autovermieter vorübergehend zu verweigern. Es könne offen bleiben, ob von einer Stundung oder einem pactum de non petendo auszugehen sei. Die Hemmungswirkung sei die gleiche. Die Kammer hat ihr Ergebnis aus einer Auslegung der Abtretungsvereinbarung gewonnen. Es handele sich „bei der hier sicherungshalber erfolgten Abtretung um eine Leistung erfüllungshalber“, nicht etwa um eine reine Sicherungsabtretung. Nach h. M. führe die Leistung erfüllungshalber dazu, dass die ursprüngliche Leistung gestundet sei. Beendet sei die Stundung und damit auch die Hemmung, wenn der Gläubiger befriedigt sei oder der Versuch der anderweitigen Befriedigung misslingt.
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