· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Grundsatzbeschluss des OLG Dresden zur Prüfungsfrist für einen Kfz-Haftpflichtversicherer
| Im ewigen Streit um die Länge der Prüfungsfrist bzw. den Eintritt von Verzug meldet sich das OLG Dresden mit folgenden Leitsätzen zu Wort: |
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Relevanz für die Praxis
Mit dem vorliegenden Beschluss reiht sich das OLG Dresden in die Gruppe „versicherungsgünstig“ ein. Mehr Tempo in einem normalen Inlandsfall verlangen die OLG Frankfurt a. M., München und Düsseldorf und früher auch Saarbrücken. Nicht max. vier Wochen, sondern im Regelfall vier bis sechs Wochen, so das OLG Dresden und etliche andere Gerichte, z. B. OLG Koblenz 10.9.20, 12 W 326/20, BeckRS 2020, 26235, Abruf-Nr. 219809, und OLG Celle VA 19, 172 (Gesamtüberblick im Update VA 17, 100). Schon aus Gründen anwaltlicher Vorsicht sollte ‒ auch oder gerade deshalb in Corona-Zeiten ‒ zumindest eine sechswöchige Prüfungsfrist nach ordnungsgemäßer Bezifferung der Schäden abgewartet werden. Bei einem Unfall mit Auslandsberührung konzedieren die Gerichte eine Fristverlängerung und verlangen vor Klageerhebung zusätzlich ein Nachhaken (OLG Koblenz a. a. O.).