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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Grundsatzbeschluss des OLG Dresden zur Prüfungsfrist für einen Kfz-Haftpflichtversicherer

    | Im ewigen Streit um die Länge der Prüfungsfrist bzw. den Eintritt von Verzug meldet sich das OLG Dresden mit folgenden Leitsätzen zu Wort: |

    • Leitsätze OLG Dresden 26.10.20, 4 W 640/20, Beschluss
    • 1. Veranlassung zur Klage nach einem Verkehrsunfall gibt der Haftpflichtversicherer erst dann, wenn er sich im Zeitpunkt der Klageerhebung in Verzug befindet; hierfür bedarf es nicht nur einer Schadensaufstellung, sondern auch einer sich anschließenden Mahnung.
    • 2. Unabhängig hiervon ist dem Versicherer mit Zugang der Schadensmeldung eine angemessene Prüffrist zuzubilligen, die regelmäßig vier bis sechs Wochen beträgt, abhängig von den Umständen des Einzelfalls aber auch länger laufen kann.
    • 3. Bietet der Geschädigte dem Versicherer an, ihm Einsicht in eine bei ihm vorliegende Ermittlungsakte zu verschaffen, ist der Lauf der Prüffrist solange gehemmt, bis diese Akte dem Versicherer vorliegt (Abruf-Nr. 219808).
     

    Relevanz für die Praxis

    Mit dem vorliegenden Beschluss reiht sich das OLG Dresden in die Gruppe „versicherungsgünstig“ ein. Mehr Tempo in einem normalen Inlandsfall verlangen die OLG Frankfurt a. M., München und Düsseldorf und früher auch Saarbrücken. Nicht max. vier Wochen, sondern im Regelfall vier bis sechs Wochen, so das OLG Dresden und etliche andere Gerichte, z. B. OLG Koblenz 10.9.20, 12 W 326/20, BeckRS 2020, 26235, Abruf-Nr. 219809, und OLG Celle VA 19, 172 (Gesamtüberblick im Update VA 17, 100). Schon aus Gründen anwaltlicher Vorsicht sollte ‒ auch oder gerade deshalb in Corona-Zeiten ‒ zumindest eine sechswöchige Prüfungsfrist nach ordnungsgemäßer Bezifferung der Schäden abgewartet werden. Bei einem Unfall mit Auslandsberührung konzedieren die Gerichte eine Fristverlängerung und verlangen vor Klageerhebung zusätzlich ein Nachhaken (OLG Koblenz a. a. O.).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 21 | ID 47026067