· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Haushaltsführungsschaden: Tierbetreuung ist zu berücksichtigen
| In fast jedem zweiten Haushalt wird mindestens ein Haustier gehalten (Katzen vor Hunden). Ob und in welchem Umfang eine Tierbetreuung bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens zu Buche schlagen kann, geht aus einer Entscheidung des OLG Celle hervor. |
Der zum Versorgen eines Haustieres erforderliche Zeitaufwand ist grundsätzlich erstattungsfähig, so die Grundaussage des OLG. Eine einschlägige BGH-Entscheidung fehlt noch. Das österreichische Höchstgericht hat die Ersatzfähigkeit von Hundebetreuungskosten im Rahmen des § 1327 AGBG schon vor Jahren anerkannt (OGH ZVR 2015/104). Es erscheint aber angebracht, so fährt das OLG Celle fort, nicht den gesamten erforderlichen Aufwand zu berücksichtigen, sondern einen Abschlag vorzunehmen für die allgemeine Lebensfreude, die mit der Haltung von Haustieren einhergeht (OLG Celle 16.12.20, 14 U 108/20, Abruf-Nr. 220996).
Wie generell beim Haushaltsführungsschaden kommt es ganz auf die individuellen Umstände des konkreten Falls an. Im Entscheidungsfall war die Klägerin unfallbedingt monatelang daran gehindert, den Familienhund auszuführen (von einer Katze bzw. von Katzen ist auch die Rede). Allerdings gab es einen 730 qm großen Garten, in dem der Hund frei laufen konnte, und es waren auch noch der Ehemann, wenngleich schwerbehindert und nur am Wochenende zu Hause, sowie eine Tochter als Tierbetreuer vorhanden.
Weiterführende Hinweise
- Zum Haushaltsführungsschaden siehe Ernst VA 17, 174 und VA 17, 194.
- Lesenswert ist das Urteil auch in Bezug auf die Haftungsverteilung. Auf einem Schulparkplatz war die dunkel gekleidete Klägerin bei Dunkelheit und Regen beim Versuch, eine Fahrspur zu überqueren, von einem Pkw erfasst worden. Haftungsverteilung 50 : 50.