· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
In diesen Fällen haben auch Flottenbetreiber Anspruch auf Anwaltskostenersatz
| Wenn kein „einfach gelagerter Fall“ vorliegt, darf auch der geschädigte Halter einer großen Fahrzeugflotte auf Kosten des Schädigers von Anfang an einen Rechtsanwalt mit der Unfallschadenabwicklung betrauen. Das ist die (weitere) Quintessenz der Großkundenrabatt-Entscheidung des BGH (vgl. VA 20, 19 ). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Schlüsselfrage: Was ist ein „einfach gelagerter Fall“? Laut BGH liegt er vor, wenn „… die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar [ist], dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde.“ Entscheidend ist die Sicht des Geschädigten ex ante, d. h. der Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts.
Nach diesen Grundsätzen hat der BGH die Einschätzung des Berufungsgerichts „kein einfach gelagerter Fall“ akzeptiert (29.10.19, VI ZR 45/19, Abruf-Nr. 212615). Sie liegt auf der Linie der „wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der unteren Instanzgerichte“, so der BGH unter Aufzählung einer Vielzahl von Judikaten.
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