· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Inanspruchnahme eines Dispokredits, um die Reparaturkosten zu bezahlen
Ist die Inanspruchnahme eines Dispokredits im Rahmen eines Gehaltskontos (Girokonto) möglich, ist sie jedenfalls dann zumutbar, wenn der drohende Schaden den geringen Zinsaufwand bei weitem überschreitet (KG 2.7./24.8.15, 22 U 244/14, Abruf-Nr. 145506). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kl. ist Beamter und verdient rund 2.000 EUR netto im Monat. Er war am 9.12.13 in einen Unfall verwickelt. Dabei wurde sein BMW 318d beschädigt. Die volle Haftung der Bekl. war unstrittig. Der Kl. ließ seinen Pkw in der Zeit vom 11. - 19.12.13 in einer Fachwerkstatt reparieren. Er konnte die Rechnung über 4.660 EUR (brutto) nicht bezahlen. Auf seinem Girokonto waren damals nur 2.807 EUR. Daher machte die Werkstatt von ihrem Unternehmerpfandrecht Gebrauch. Erst am 6.3.14 erhielt er seinen Wagen zurück. Am Vortag hatte der Haftpflicht-VR erstmals erklärt, die Reparaturkosten zu übernehmen.
In erster Instanz ging es zuletzt im Wesentlichen nur noch um den Nutzungsausfall zwischen Ende der Reparaturarbeiten und Rückgabe des reparierten Fahrzeugs (Mietwagenkosten für drei, Tabellenentschädigung für 64 Tage) sowie um Standkosten der Werkstatt. Die Bekl. verteidigten sich mit dem Einwand „kein Nutzungswille“. Sie warfen dem Kl. einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vor. Er habe sie nicht auf die Gefahr eines langen Nutzungsausfalls hingewiesen. Unstreitig hatte der Anwalt des Kl. den gegnerischen VR bereits am 17.12.13, zwei Tage vor Reparaturende, darauf hingewiesen, dass der Mandant die Reparaturkosten nicht vorlegen könne. Er hatte hinzugefügt „Er verfügt nur über Barmittel zur Deckung des Lebensunterhalts. Hier drohen hohe Mietwagenkosten für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung vor Reparaturende“. In einem zeitnahen Anschlussschreiben wurde der Hinweis auf die wirtschaftliche Lage des Kl. wiederholt.
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