· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Integritätszuschlag trotz Versteigerung des Fahrzeugs innerhalb der Sechsmonatsfrist
| Regelfall oder Ausnahmesituation? Das war die entscheidende Frage eines Abrechnungsstreits aus dem Problemfeld 130 Prozent. Das OLG Düsseldorf hat den Integritätszuschlag zugesprochen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Reparatur war unstreitig vollständig und fachgerecht erfolgt. Doch ein Tag vor Reparaturende hatte der gegnerische Haftpflicht-VR bereits auf Totalschadensbasis abgerechnet. Die Werkstatt verlangte aus abgetretenem Recht des Geschädigten den Differenzbetrag. Eine Woche später wurde der VW Golf wegen einer Forderung aus einem Bußgeldbescheid gegen den Geschädigten gepfändet und kurz darauf versteigert. Vor diesem Hintergrund lehnte der Versicherer eine Abrechnung auf 130 Prozent-Basis ab. De facto habe der Geschädigte sein Fahrzeug veräußert, das erforderliche Integritätsinteresse sei jedenfalls nicht nachgewiesen.
Mit dieser Argumentation blieb der Versicherer in beiden Instanzen erfolglos (OLG Düsseldorf 17.12.19, I-1 U 162/18, Abruf-Nr. 213270). Der Senat hörte den Geschäftsführer des klagenden Autohauses an und vernahm den Geschädigten/Zedenten. Danach war er davon überzeugt, dass der Geschädigte im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrags den notwendigen Weiterbenutzungswillen gehabt hat. Die Nutzung über mindestens sechs Monate sei nur ein Indiz für das Bestehen des erforderlichen Integritätsinteresses. Werde das Fahrzeug innerhalb der sechs Monate gepfändet und versteigert, führe das nicht um Verlust des Integritätszuschlags, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrags den Willen gehabt habe, sein Fahrzeug weiterhin zu nutzen.
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