· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Kaskoentschädigung: Nettoneupreis plus tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer
Bei der Neupreisklausel und der Mehrwertsteuerklausel in den AKB handelt es sich um zwei unterschiedliche vertragliche Regelungen mit der Folge, dass der VN bei Anschaffung eines billigeren Ersatzfahrzeugs berechtigt ist, den Nettoneupreis und die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer zu verlangen (LG Coburg 18.10.13, 33 S 14/13, Abruf-Nr. 140480). |
Sachverhalt und Praxishinweis
Ihren durch einen Brand total beschädigten Pkw hat die Kl. durch ein Fahrzeug ersetzt, für das sie einen Bruttobetrag von 16.500 EUR gezahlt hat. Der Bruttoneupreis lt. Gutachten lag bei 18.000 EUR. Für den bekl. VR war der tatsächliche Aufwand die Obergrenze, während die Kl. die ihr vertraglich zustehende Neupreisentschädigung so berechnete: Nettoneupreis laut Gutachten (15.126,05 EUR) zuzüglich tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer von 2.642,44 EUR abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung. Erst in II. Instanz hatte sie mit ihrer Klage Erfolg.
Die Berufungskammer stellt die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Kasko- und Haftpflichtentschädigung heraus. Ob an ihrer Netto-Lösung in einem Haftpflichtschadensfall (VA 12, 23) festzuhalten sei, lässt sie „vorsorglich“ offen.
Weiterführender Hinweis
- Zum Anspruch auf Ersatz anteiliger Umsatzsteuer aus einer Ersatzbeschaffung in einem Reparaturschadensfall nach Haftpflichtrecht s. BGH VA 13, 55 = NJW 13, 1151.
Einsender | Rechtsanwalt W. Schehl, Coburg