· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Kein Ersatz bei manipulierter Laufleistung
| Steht eine Tachomanipulation fest, lässt sich weder der Wiederbeschaffungswert noch der Minderwert verlässlich ermitteln und damit auch nicht die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs. In einem solchen Fall kann der Geschädigte keinerlei Ersatz des Fahrzeugschadens verlangen; bei Bösgläubigkeit auch nicht Erstattung der Sachverständigenkosten. |
So entschied es das AG Bochum (14.8.15, 47 C 55/15, Abruf-Nr. 145894). Durch ein Gutachten in einem früheren Prozess zwischen dem Vorbesitzer und dessen Verkäufer stand fest: Bei Km-Stand 59.315 war ein sogenannter CAN-Filter zwischen Kombiinstrument und elektronischem Zündschloss des Mercedes E 220 CDI eingesetzt worden. Resultat: Der damalige km-Stand hat sich im elektronischen Zündschloss nicht mehr erhöhen können. Der angezeigte Km-Stand des Kombigeräts konnte dagegen auf einen beliebigen Wert zurückgedreht werden. Der vom Kl. eingeschaltete Sachverständige legte seinem Gutachten einen abgelesenen Tachostand von 125.916 km zugrunde. Diesen Wert erhöhte er um 30.000 km, nachdem der Kl. ihm von der Manipulation berichtet hatte. Der sich nunmehr ergebende Wert von rund 156.000 km sei zutreffend, so der Kl. im Prozess.
Die auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten, Wertminderung und Sachverständigenkosten gerichtete Klage hat das AG - ohne Beweisaufnahme - aus den Gründen des oben mitgeteilten (redaktionellen) Leitsatzes abgewiesen.
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